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Richtlinie zur Kryokonservierung: Änderung des Beschlusses vom 16. Juli 2020

17. Dezember 2020MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss vom 17. Dezember 2020 ändert die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL) mit Fokus auf die berechtigten Leistungserbringer. Ziel ist unter anderem, den Kreis der leistungsberechtigten Anbieter zu erweitern (insbesondere Zulassung von Krankenhäusern), Kooperationsvereinbarungen für einzelne Leistungsbestandteile zu ermöglichen und Formulierungen zur andrologischen Beratung anzupassen. Die beschlossenen Änderungen im Einzelnen:

  • § 2 Absatz 2 Nummer 3 – Formulierung geändert: Statt „reproduktionsmedizinische oder – bei männlichen Versicherten – andrologische Beratung“ heißt es künftig „reproduktionsmedizinische und soweit erforderlich andrologische Beratung“.
  • § 4 Satz 2 – Wortlautanpassungen: In Nummer 1 Satz 3 und Nummer 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „beziehungsweise“ durch „und soweit erforderlich“ ersetzt; in Nummer 2 Satz 2 werden zudem in Spiegelstrich 1 die Wörter „bei weiblichen Versicherten“ gestrichen, in Spiegelstrich 2 das Wort „auch“ eingefügt und der Verweis auf „Absatz 1 und 3“ gestrichen.
  • § 6 Absatz 1 – Neuer Satz angefügt: Die Leistungsbestandteile Transport, Kryokonservierung und Lagerung dürfen auch über Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen erbracht werden, die die Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer erfüllen und über eine Genehmigung nach §§ 20b oder 20c Arzneimittelgesetz (AMG) verfügen.
  • § 6 Absatz 2 – Neu gefasst: Maßnahmen nach § 5 dürfen künftig neben zugelassenen/ermächtigten Ärztinnen und Ärzten bzw. ärztlich geleiteten Einrichtungen auch von Krankenhäusern erbracht werden, sofern diese die fachlichen Anforderungen erfüllen. Für die Praxen/Einrichtungen gilt: Leitung muss durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ erfolgen; erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen umfassen u. a. Reproduktionsendokrinologie, gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie und Reproduktionsbiologie (bei männlichen Versicherten zusätzlich Andrologie); regelmäßige Kooperation mit Humangenetik und Psychotherapie muss gewährleistet sein.
  • § 6 Absatz 3 – Das Wort „nur“ wird durch „auch“ ersetzt.
  • § 7 Satz 1 – Verweis geändert: Das Wort „Erweiterten“ wird durch „Einheitlichen“ ersetzt (Bezug nun auf den Einheitlichen Fortbildungskatalog).

Der Beschluss tritt mit Beschlussfassung in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Der Beschluss vom 17. Dezember 2020 ändert die Erstfassung der Kryo-RL, die den seit dem TSVG (2019) bestehenden Anspruch gesetzlich Versicherter auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen bzw. Keimzellgewebe vor einer keimzellschädigenden Therapie (z. B. Chemotherapie bei Krebs) regelt. Kernänderung betrifft männliche Versicherte: Neben Fachärztinnen/-ärzten mit Zusatzweiterbildung Andrologie dürfen nun auch reproduktionsmedizinische Einrichtungen mit kooperativ eingebundener andrologischer Expertise die Leistungen erbringen – dies soll die flächendeckende Versorgung sichern; zudem wurde die Beratungsanforderung differenziert (andrologische Beratung nur bei medizinischer Indikation, etwa Azoospermie oder Hodenkarzinom). Ferner dürfen Transport, Einfrieren und Lagerung künftig über Kooperationsvereinbarungen mit externen Einrichtungen (mit entsprechender BÄK-Konformität und AMG-Genehmigung nach §§ 20b/20c) erfolgen, und Krankenhäuser mit anderen Abrechnungsregelungen werden nicht mehr ausgeschlossen. Ergänzend wurde eine formale Begriffskorrektur vorgenommen („Einheitlicher“ statt „Erweiterter“); neue Bürokratie- bzw. Informationspflichten entstehen nicht.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4646