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Behandlungsrichtlinie: Folgeanpassungen im Zusammenhang mit der Erstfassung der PAR-RL

17. Dezember 2020Zahnärztliche BehandlungZahnärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 Folgeanpassungen der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) beschlossen. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Erstfassung der PAR-Richtlinie (systematische Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen) und betreffen insbesondere die Verankerung des Parodontalen Screening-Index (PSI) in der Behandlungsrichtlinie selbst. Die Änderungen treten am 01.07.2021 in Kraft.

Geänderte Bestimmungen:

  • Abschnitt B.I. (Buchstabe a – Überschrift) – Neue Überschrift: „Befunderhebung und Diagnose einschließlich Dokumentation; Parodontaler Screening-Index (PSI)“.

  • Abschnitt B.I., Nummer 1 (Sätze 7 und 8) – Aufhebung der Sätze 7 und 8.

  • Abschnitt B.I., neue Nummer 2 – Einfügung einer neuen Regelung zum Parodontalen Screening-Index (PSI): Anspruch auf einmalige PSI-Erhebung innerhalb von zwei Jahren, orientierende Beurteilung des Vorliegens bzw. der Schwere einer parodontalen Erkrankung, Verweis auf die gezielte Diagnostik nach § 3 der PAR-Richtlinie bei auffälligem Befund, Messmethodik (Indexzähne bei Kindern/Jugendlichen bis 18 Jahre, alle Zähne außer Weisheitszähne bei Erwachsenen, WHO-Sonde, Sextanteneinteilung, Codes 0–4, Kennzeichnung klinischer Abnormitäten) sowie Information der Versicherten über das Ergebnis und den Behandlungsbedarf mittels patientenverständlichem Vordruck.

  • Abschnitt B.II., Nummer 5, Satz 1 – Neufassung: Für Röntgenuntersuchungen finden die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung Anwendung.

  • Abschnitt B.III., Nummer 9.5 – Neufassung: Bei endodontal-parodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.

  • Abschnitt B.V. – Neufassung des Abschnitts „Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“: Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören neben der Behandlung nach der PAR-Richtlinie die Behandlung von Parodontalabszessen, nekrotisierenden Parodontalerkrankungen und endodontal-parodontalen Läsionen (in der Regel nach vorausgehender endodontischer Behandlung); nicht zur Versorgung gehören die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.

  • Anlage zu den Behandlungs-Richtlinien „Parodontaler Screening-Index (PSI)“ – Aufhebung der Anlage (der PSI-Inhalt wird fortan in Abschnitt B.I. der Richtlinie selbst geregelt).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2020 nimmt der G-BA Folgeänderungen an der Behandlungsrichtlinie vor, die sich aus der Erstfassung der PAR-Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen ergeben. Die Regelungen zum Parodontalen Screening-Index (PSI) werden an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst und aus der bisherigen Anlage als eigenständiges Screeninginstrument in Abschnitt B I. überführt, während die Anlage „PSI“ aufgehoben wird. Da die systematische Parodontitis-Behandlung nun in der eigenständigen PAR-Richtlinie geregelt ist, werden entsprechende Regelungen aus Abschnitt B V. gestrichen; stattdessen werden Akutbehandlungen von Parodontalerkrankungen (Parodontalabzesse, nekrotisierende Parodontalerkrankungen, Parodontitis mit endodontalen Läsionen) neu verankert, wobei die Behandlung von Rezessionen weiterhin nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Ergänzend erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die neuen Strahlenschutzvorgaben (Strahlenschutzgesetz/-verordnung statt Röntgenverordnung), während gesonderte Regelungen für vulnerable Patientengruppen (§ 22a SGB V) noch in einem eigenen Verfahren beraten werden.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4654