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Ermittlung stellungnahmeberechtigter Organisationen: Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege – Aufforderung zur Meldung –

21. Januar 2021Veranlasste LeistungenAußerklinische IntensivpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gibt mit dieser Bekanntmachung vom 21. Januar 2021 eine Aufforderung zur Meldung im Vorfeld der Erstfassung der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) bekannt. Da der Kreis der nach § 92 Absatz 7g SGB V stellungnahmeberechtigten Organisationen gesetzlich nicht eindeutig festgelegt ist, fordert der G-BA die in § 132l Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie die für die Wahrnehmung der Versicherteninteressen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf, sich bis zum 23. Februar 2021 zu melden. Zusätzlich können einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften und weitere betroffene Organisationen ihre Betroffenheit darlegen und sich melden, um im Einzelfall vor abschließender Beschlussfassung über die Erstfassung der AKI-Richtlinie ein Stellungnahmerecht nach 1. Kapitel § 8 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a VerfO zu erhalten. Aufgrund der eingehenden Meldungen entscheidet der G-BA anschließend über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen, gibt diese bekannt und teilt den Organisationen seine Entscheidung mit; Nachmeldungen sind zulässig, ermöglichen die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts jedoch erst ab der Entscheidung über die Nachmeldung.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4686