Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – Rehabilitations-Richtlinie
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Geschäftsordnung – konkret die Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V. Ziel der Änderung ist die Ergänzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) als stimmberechtigte Organisation der Leistungserbringer. Die Rehabilitations-Richtlinie wird von diesem Beschluss nicht berührt.
Geänderte Stelle:
- Anlage I, Zeile 49 (Spalte „Stimmberechtigte Organisationen der Leistungserbringer“) – Der Angabe „KBV“ wird die Angabe „/DKG“ angefügt; die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhält damit ein Stimmrecht entsprechend § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 02.03.2021 B2).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 hat der G-BA die Anlage I seiner Geschäftsordnung (Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V) geändert und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) als zusätzliche stimmberechtigte Leistungserbringerorganisation für Beschlüsse zur Rehabilitations-Richtlinie ergänzt. Anlass ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG), das § 40 Absatz 3 SGB V änderte und den G-BA beauftragt, festzulegen, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen ohne vorherige Überprüfung durch die Krankenkasse erbracht werden können. Da der Antrag auf Anschlussrehabilitation künftig durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt im Krankenhaus gestellt wird, ist der Krankenhausbereich maßgeblich betroffen – unmittelbar betroffen sind damit Patientinnen und Patienten mit Anschlussrehabilitation nach Krankenhausbehandlung. Nach Antrag der DKG (November 2020) und einstimmiger Empfehlung des Unterausschusses Veranlasste Leistungen beschloss das Plenum die Änderung mit Zustimmung der Patientenvertretung; Bürokratiekosten entstehen nicht.
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