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Zentrums-Regelungen: Zentren in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) – Anhang zu den Anlagen 5 und 7

18. Februar 2021BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Februar 2021 beschlossen, den „Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V“ einen neuen Anhang zu den Anlagen 5 (Herzzentren) und 7 (Lungenzentren) anzufügen. Dieser Anhang definiert die Anforderungen an „Zentren in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk“ (IDV-Zentren) zur Unterstützung der intensivmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten. Voraussetzung ist u. a. die Erfüllung der Qualitätsanforderungen eines Herz- oder Lungenzentrums sowie – kumulativ – eine hohe intensivmedizinische Kapazität (u. a. mehr als 100.000 Beatmungsstunden im Jahr 2019, mehr als 200 COVID-19-Fälle im Jahr 2020, mindestens 30 High-Care-Intensivbetten, ein 24/7-Abholdienst für VV-ECMO-Patienten) sowie besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung (tägliche Tele-Visiten, Echtzeit-Audio-Videoübertragung, elektronische Falldokumentation).

Einrichtungen, die diese Anforderungen erfüllen, können besondere Aufgaben übernehmen – etwa telemedizinische interdisziplinäre Fallkonferenzen, intensivmedizinische Tele-Leistungen für andere Krankenhäuser und die Bereitstellung gebündelter Fachexpertise mit Behandlungsempfehlungen – oder alternativ drei Vollzeit-Stellenanteile (verteilt auf mindestens sechs Fachärztinnen/Fachärzte mit Zusatzweiterbildung Intensivmedizin) für die telemedizinische Betreuung vorhalten. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; der neue Anhang ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 18. Februar 2021 erweitert der G-BA die Zentrums-Regelungen (§ 136c Abs. 5 SGB V) um eine zeitlich auf das Budgetjahr 2021 befristete Regelung zu „Zentren in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk“ (IDV-Zentren). Ziel ist es, im Rahmen der COVID-19-Pandemie spezialisiertes intensivmedizinisches Expertenwissen für die Versorgung intensivpflichtiger SARS-CoV-2-Patienten über Telemedizin flächendeckend und ortsnah verfügbar zu machen – strukturiert und qualitätsgesichert, wobei bislang nicht abrechenbare telemedizinische Leistungen (z. B. Beratungen, Fallkonferenzen, telemedizinische Diagnostik, Qualitätssicherung) nun zuschlagsfähig werden. Als IDV-Zentren qualifizieren sich Krankenhäuser, die die Anforderungen an Herz- oder Lungenzentren erfüllen und u. a. über 100.000 Beatmungsstunden (Fälle >48 Std.), mehr als 200 COVID-19-Behandlungsfälle, mindestens 30 High-Care-Intensivbetten sowie einen 24/7-VV-ECMO-Abholdienst verfügen. Die Regelung gilt ausschließlich für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Pandemie und tritt daher nach 2021 außer Kraft.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4720