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COVID-19-Epidemie: Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen zum Entlassmanagement sowie zum Genehmigungsverzicht für Krankentransporte

18. März 2021Veranlasste LeistungenHäusliche KrankenpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. März 2021

Mit diesem Beschluss verlängert und passt der G-BA die befristeten bundeseinheitlichen Sonderregelungen zur COVID-19-Epidemie im Bereich des Entlassmanagements an: Die Frist für die Ausstellung von Entlassverordnungen wird von sieben auf bis zu 14 Kalendertage erweitert (bei Heilmitteln zusätzlich von 12 auf 21 Kalendertage). Die Regelungen werden zugleich auf die neue Rechtsgrundlage des § 1 Absatz 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gestellt und treten automatisch an dem Tag außer Kraft, an dem diese Norm endet. Geändert werden die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie, die Soziotherapie-Richtlinie, die Hilfsmittel-Richtlinie, die Heilmittel-Richtlinie und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Geänderte Paragraphen im Einzelnen

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

  • § 9 Absatz 2 – Satz 1 erhält als Grundlage den Verweis auf § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (statt der bisherigen Befristung); Nr. 1 neu gefasst: Erweiterung des Zeitraums von sieben auf bis zu 14 Kalendertage; Anfügung einer Außerkrafttretensklausel.

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie

  • § 9 Absatz 2 – Neufassung: Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sieben auf bis zu 14 Kalendertage erweitert wird; Außerkrafttreten gekoppelt an das Ende der Verordnungsnorm.

Soziotherapie-Richtlinie

  • § 10 Absatz 2 – Ersatz des ersten Halbsatzes von Satz 1 durch den Verweis auf § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung; Nr. 1 neu gefasst: Erweiterung von sieben auf bis zu 14 Kalendertage; Anfügung der Außerkrafttretensklausel.

Hilfsmittel-Richtlinie

  • § 11a Absatz 2 – Entsprechende Anpassung: neue Rechtsgrundlage (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung), Erweiterung des Zeitraums von sieben auf bis zu 14 Kalendertage, Anfügung der Außerkrafttretensklausel.

Heilmittel-Richtlinie

  • § 2a Absatz 2 – Neue Rechtsgrundlage (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung); Nr. 1 neu gefasst: Erweiterung des Zeitraums von sieben auf bis zu 14 Kalendertage (nach § 16a Absatz 1 Satz 1) sowie des Zeitraums von 12 auf 21 Kalendertage (nach § 16a Absatz 3 Satz 1); Anfügung der Außerkrafttretensklausel.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

  • § 8 Absatz 2 – Satz 1 erhält die neue Rechtsgrundlage (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung); sprachliche Anpassung der Fristverlängerung („der Zeitraum von sieben Kalendertagen auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen“); Anfügung der Außerkrafttretensklausel.

Weitere Regelungen

  • Artikel 7 (Aufhebung): Abschnitt I des Artikels 10 des G-BA-Beschlusses vom 17. September 2020 (Grundlagenbeschluss zu regionalen Ausnahmeregelungen sowie Sonderregelungen u. a. zur Genehmigung von Krankentransporten und zur Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen) wird aufgehoben.
  • Artikel 8 (Inkrafttreten): Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Hinweis: Obwohl der Beschluss-Titel auch die Krankentransport-Richtlinie nennt, enthält der operative Beschlusswortlaut keine Änderung an dieser Richtlinie.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 18. März 2021 verlängert der G-BA die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten bundeseinheitlichen Sonderregelungen in sieben Richtlinien (u. a. Häusliche Krankenpflege, SAPV, Soziotherapie, Hilfs- und Heilmittel, Krankentransport und Arbeitsunfähigkeit) über den 31. März 2021 hinaus. Im Entlassmanagement dürfen Krankenhausärztinnen und -ärzte weiterhin Verordnungen für bis zu 14 Kalendertage (statt regulär 7 Tage) ausstellen; deren Geltung wird nun an die Dauer der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft statt an ein festes Enddatum. Zudem bleibt der Genehmigungsverzicht für Krankentransporte zu zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von COVID-19-Erkrankten oder quarantänepflichtigen Versicherten bestehen, solange der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Die Regelungen treten zum 1. April 2021 in Kraft und gewährleisten so einen nahtlosen Fortbestand der Versorgung während der Pandemie.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4752