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Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen

18. März 2021Veranlasste LeistungenHäusliche KrankenpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 18. März 2021 verlängert der G-BA aufgrund der COVID-19-Epidemie die Geltungsdauer befristeter, bundeseinheitlicher Sonderregelungen bis zum 30. September 2021 – und zwar für alle Bundesländer. Die Sonderregelungen betreffen die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 9 Abs. 1 HKP-RL), von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (§ 9 Abs. 1 SAPV-RL), von Soziotherapie (§ 10 Abs. 1 ST-RL), von Hilfsmitteln (§ 11a Abs. 1 HilfsM-RL), von Heilmitteln in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (jeweils § 2a Abs. 1 HeilM-RL bzw. HeilM-RL ZÄ) sowie die Genehmigung von Krankentransporten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KT-RL). Grundlage ist der Grundlagenbeschluss des G-BA vom 17. September 2020 zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen und Verlängerung bundesweiter Sonderregelungen. Der Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 18. März 2021 verlängert der G-BA die befristeten bundeseinheitlichen Sonderregelungen zur COVID-19-Epidemie für Richtlinien über veranlasste Leistungen (u. a. Häusliche Krankenpflege, SAPV, Soziotherapie, Hilfs- und Heilmittel, Krankentransport) bis zum 30. September 2021, um ein nahtloses Fortbestehen ab dem 1. April 2021 zu gewährleisten. Ziel ist es, Patienten den Zugang zu diesen Leistungen trotz fortbestehender pandemiebedingter Beschränkungskonzepte der Länder zu sichern – begründet mit steigenden Inzidenzen, besorgniserregenden Virusvarianten und einem langsameren Impffortschritt als erwartet. Im verkürzten Stellungnahmeverfahren befürworteten die drei Stellungnahme abgebenden Bundesländer (Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW) die Verlängerung; neue Bürokratiekosten entstehen nicht. Der G-BA behält sich vor, bei Verschärfung der Lage kurzfristig Anpassungen oder Erweiterungen der Regelungen zu beschließen.

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Beschluss-ID: 4753