Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 1. April 2021 verlängert aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehende Ausnahmeregelungen in verschiedenen Qualitätssicherungs-Richtlinien und einem Beschluss.
Konkret werden Fristen für Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal sowie für Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) in folgenden Bereichen bis zum 30. September 2021 verlängert:
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
- Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
- Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
- Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
- Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
Für die Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation wird eine Frist bis zum 1. Juli 2021 verlängert.
Zusätzlich werden in der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) die Fristen für bestimmte Prüfungen und Maßnahmen ebenfalls verlängert:
- Prüfungen durch den MD: Fristverlängerung bis 30. Juni 2021.
- Bestimmte Fristen in Teil B der MD-QK-RL: Verschiebung um ein Jahr, z.B. von 2023 auf 2024 bzw. von 2022 auf 2023.
Wichtig ist, dass die generelle Gültigkeit der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Personalausstattung (§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V) durch diese befristeten Ausnahmen nicht aufgehoben wird.
Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft. Die detaillierten Begründungen werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
Zusammenfassend: Der Beschluss dient der Verlängerung von pandemiebedingten Ausnahmen in verschiedenen Qualitätssicherungsbereichen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Belastung des Gesundheitssystems zu reduzieren. Die Verlängerungen betreffen vor allem Fristen für Personalmindestanforderungen und MD-Prüfungen und sind befristet.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 1. April 2021 eine Änderung verschiedener Qualitätssicherungs-Richtlinien und des Beschlusses zur allogenen Stammzelltransplantation beschlossen. Diese Änderung betrifft die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL), den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation (SZT) sowie die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL).
Kernpunkte der Entscheidung:
- COVID-19 Pandemiebedingte Ausnahmen: Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Belastungen für Krankenhäuser werden befristete Ausnahmetatbestände in den genannten Richtlinien und dem SZT-Beschluss geschaffen. Diese Ausnahmen ermöglichen es Krankenhäusern, Patienten auch dann zu behandeln, wenn sie die Mindestvorgaben an die Personalausstattung mit Pflegefachkräften aufgrund von COVID-19 bedingten Personalengpässen (z.B. durch erhöhte Patientenzahlen, Krankheit oder Quarantäne) nicht erfüllen können.
- Befristete Geltungsdauer: Die Ausnahmeregelungen gelten befristet bis zum 30. September 2021. Eine Verlängerung wird bei Bedarf kurz vor Ablauf der Frist geprüft.
- Qualitätsverpflichtung bleibt bestehen: Auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen bleiben die Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V fachlich geboten und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
- Keine Anzeigepflicht bei Ausnahmen: Die zulässige Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung aufgrund der Ausnahmetatbestände löst keine Anzeigepflicht im Rahmen der Nachweisverfahren aus.
- Anpassung Geltungsdauer SZT-Beschluss: Die Geltungsdauer des Ausnahmetatbestandes im Beschluss zur allogenen Stammzelltransplantation wurde an das Außerkrafttreten dieses Beschlusses zum 1. Juli 2021 angepasst.
- Verlängerung Aussetzung MD-Kontrollen: Die Aussetzung der Vor-Ort-Kontrollen durch den Medizinischen Dienst (MD) in Krankenhäusern wird aufgrund der Pandemie erneut verlängert, diesmal für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021.
- Fristverlängerungen MD-QK-RL: In der MD-QK-RL werden die Fristen für Stichprobenprüfungen sowie für die Kontrolle der erstmaligen Nachweisführung um ein Jahr verlängert (§ 15 Absatz 1, § 20 Absatz 4 und § 22 Teil B MD-QK-RL).
Verfahren:
Die Änderungen wurden aufgrund von Eilbedürftigkeit ohne vorherige Beratungen im Unterausschuss im Plenum beschlossen. Die relevanten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) wurden beteiligt und äußerten keine Bedenken. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss ebenfalls (teilweise bzw. vollständig) mit.
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