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Behandlungsrichtlinie: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

06. Mai 2021Zahnärztliche BehandlungZahnärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 6. Mai 2021 die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) geändert, um die Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen bei obstruktiver Schlafapnoe als Leistung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu regeln. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 29. Juli 2021).

Geänderte Regelung:

  • Abschnitt B VI., neue Nummer 3 („Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe“) – neu angefügt, mit folgenden Inhalten:
    • Lit. a) – Aufnahme der Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten, adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen in die vertragszahnärztliche Versorgung; Zulässigkeit nur auf Grundlage einer vertragsärztlichen Indikationsstellung nach Anlage I Nummer 36 der Methoden-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) sowie vertragsärztlicher Veranlassung.
    • Lit. b) – Festlegung zahnmedizinischer Voraussetzungen: ausreichende Mundöffnungsfähigkeit, ausreichende aktive Protrusionsbeweglichkeit des Unterkiefers, ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.
    • Lit. c) – Regelung zur Herstellung: individuelle zahntechnische Anfertigung nach Abdrucknahme und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusionsposition sowie Eingliederung durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt unter Berücksichtigung individueller Patientenbesonderheiten.
    • Lit. d) – Anforderungen an die Schiene: zweiteilige, bimaxillär verankerte Ausführung mit individuell reproduzierbarer Adjustierung und Möglichkeit der Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten.
    • Lit. e) – Erstanpassung: individuelle Einstellung des Protrusionsgrads durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt, ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion, in Abstimmung mit der behandelnden Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt, der die Wirksamkeit anschließend überprüft.
    • Lit. f) – Therapieführung: Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt; auf deren Veranlassung erfolgt eine Nachadaption des Protrusionsgrads durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt, deren Wirksamkeit erneut ärztlich überprüft wird.

Darüber hinaus enthält der Beschluss keine weiteren Änderungen des Richtlinientextes; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 6. Mai 2021 ergänzt der G-BA die Behandlungsrichtlinie um eine neue Regelung (Abschnitt B VI. Nr. 3) zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen bei obstruktiver Schlafapnoe und konkretisiert damit die korrespondierenden zahnärztlichen Leistungen zum parallel erfolgten Beschluss in der Methodenrichtlinie (MVV-RL). Betroffen sind erwachsene Patientinnen und Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe, bei denen die individuell angefertigte und adjustierbare Schiene nur nach ärztlicher Indikationsstellung sowie Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen verordnet werden darf. Die Neuregelung definiert hierzu u. a. die zahnmedizinischen Voraussetzungen, die Anforderungen an die Herstellung (Abdrücke beider Kiefer, dreidimensionale Registrierung), die Mindesteigenschaften der Schiene (u. a. Nachjustierung in Millimeterschritten) sowie das Zusammenwirken von Zahnarzt und Arzt bei Erstanpassung (regelhaft mind. 50 % der maximalen Protrusion), Wirksamkeitsprüfung und Nachjustierung.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4813