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Behandlungsrichtlinie: Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen

06. Mai 2021Zahnärztliche BehandlungZahnärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss vom 6. Mai 2021 ändert die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) mit dem Ziel, eine bedarfsgerechte Parodontitis-Behandlung für besonders vulnerable Versichertengruppen zu ermöglichen, die nicht an der systematischen Behandlung nach der PAR-Richtlinie teilnehmen können. Die Änderung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.

Geändert wird Abschnitt B V. der Behandlungsrichtlinie wie folgt:

  • Abschnitt B V., bisheriger Wortlaut – wird künftig als Nummer 1 fortgeführt (reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderung).
  • Abschnitt B V., neue Nummer 2 – wird angefügt und regelt die Behandlung einer Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung gemäß PAR-Richtlinie. Berechtigt sind Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder mit Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX, wenn
    • die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
    • eine Behandlung in Allgemeinnarkose erforderlich ist oder
    • die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden ist.

Die Leistungen umfassen im Einzelnen:

  • Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie (bei Unmöglichkeit zumindest Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn),
  • bei Sondierungstiefen ≥ 4 mm antiinfektiöse Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie; unter Allgemeinnarkose kann in Ausnahmefällen ab ≥ 6 mm ein chirurgisches offenes Vorgehen erfolgen (strenge Indikation im Frontzahnbereich),
  • adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend § 10 PAR-Richtlinie,
  • Nachsorge über zwei Jahre: einmal je Kalenderhalbjahr (Mindestabstand fünf Monate) beginnend drei bis sechs Monate nach Therapieende mit Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten, subgingivaler Instrumentierung betroffener Zähne sowie vollständiger supragingivaler und gingivaler Reinigung aller Zähne.

Die vertragszahnärztliche Entscheidung, statt der systematischen Behandlung nach der PAR-Richtlinie diese modifizierten Leistungen zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit dem Beschluss vom 6. Mai 2021 ändert der G-BA die Behandlungsrichtlinie, um für besonders vulnerable Versicherte nach § 22a SGB V (Pflegebedürftige mit Pflegegrad, Empfänger von Eingliederungshilfe sowie Personen mit eingeschränkter Mundhygiene-Fähigkeit, Kooperationsfähigkeit oder Bedarf an Allgemeinnarkose) eine Parodontitis-Behandlung außerhalb der systematischen Behandlung nach der PAR-Richtlinie zu ermöglichen. Ziel ist ein niedrigschwelliger Zugang zum Zahnerhalt: Die Leistungen unterliegen keiner Antrags- und Genehmigungspflicht, sondern müssen der Krankenkasse lediglich angezeigt werden. Der Leistungsumfang umfasst Anamnese und Befunderhebung (mindestens Sondierungstiefen an zwei Stellen pro Zahn), antiinfektiöse Therapie ab 4 mm Sondierungstiefe, ggf. ergänzt durch Antibiotika oder in Ausnahmefällen chirurgisches Vorgehen in Narkose, sowie Evaluations- und Nachsorgeleistungen über zwei Jahre.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4814