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Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – KSVPsych-RL

03. Juni 2021GeschäftsordnungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 03. Juni 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine redaktionelle Änderung der Anlage I seiner Geschäftsordnung beschlossen, die die Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V regelt. Konkret wird in Zeile 76 der Spalte „Richtlinien und Entscheidungen“ die bisherige Bezeichnung „Richtlinie über die strukturierte und koordinierte Versorgung psychisch kranker Menschen mit komplexem Versorgungsbedarf“ durch den neuen Namen „Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)“ ersetzt.

Die Änderung dient damit allein der Anpassung des Eintrags an die umbenannte bzw. neu gefasste KSVPsych-RL; inhaltliche Regelungen der Richtlinie selbst werden nicht verändert. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte im BAnz AT vom 30.06.2021, B4). Die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 03. Juni 2021 ändert die Anlage I der Geschäftsordnung (Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a SGB V), indem der Arbeitstitel der Richtlinie zum Regelungsauftrag nach § 92 Absatz 6b SGB V angepasst wird. Die Richtlinie lautet nun „Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)“ – zuvor „Richtlinie über die strukturierte und koordinierte Versorgung psychisch kranker Menschen mit komplexem Versorgungsbedarf“. Die Umbenennung dient einer engeren Orientierung am Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; betroffen sind schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrisch-psychotherapeutischem Behandlungsbedarf. Inhaltliche Änderungen an den Stimmrechten oder neuen Bürokratiekosten entstehen nicht; die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit.

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Beschluss-ID: 4869