Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Einstellung der ausgesetzten Bewertungsverfahren zur Protonentherapie sowie Aufhebung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem hepatozellulärem Karzinom
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. September 2021 die ausgesetzten Bewertungsverfahren zur Protonentherapie nach § 137c SGB V endgültig eingestellt und die damit verbundenen Regelungen aufgehoben. Betroffen sind die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung sowie der Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem hepatozellulärem Karzinom (HCC).
Die im Beschluss geregelten Punkte im Einzelnen:
- Einstellung der ausgesetzten Bewertungsverfahren zur Protonentherapie nach § 137c SGB V für insgesamt fünf Indikationen:
- inoperables nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC)
- Ösophaguskarzinom
- Prostatakarzinom
- inoperables hepatozelluläres Karzinom (HCC)
- fortgeschrittene gliomatöse Hirntumoren bei Erwachsenen
- Anlage II Buchstabe A der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind – Aussetzung im Hinblick auf laufende oder geplante Studien): Die Nummer 2 (Protonentherapie) wird aufgehoben; die Protonentherapie wird damit aus der Liste der ausgesetzten Methoden gestrichen.
- Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei inoperablem HCC (Fassung vom 16. Juli 2009, zuletzt geändert am 15. Oktober 2020): Dieser wird vollständig aufgehoben.
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 25.11.2021 B2).
Die Tragenden Gründe zu dem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 16. September 2021 stellt der G-BA die seit Jahren ausgesetzten Bewertungsverfahren zur Protonentherapie gemäß § 137c SGB V für fünf Indikationen ein: inoperables nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC), Ösophaguskarzinom, Prostatakarzinom, inoperables hepatozelluläres Karzinom (HCC) sowie fortgeschrittene gliomatöse Hirntumoren bei Erwachsenen. Anlass ist die Rücknahme des Antrags durch den GKV-Spitzenverband vom März 2020, begründet mit der veränderten Versorgungssituation. Wichtigste Änderung für Patientinnen und Patienten mit inoperablem HCC: Die bislang bis zum 30. Juni 2022 geltenden Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Protonentherapie werden gleichzeitig aufgehoben. Der Beschluss trifft keine Aussage zum Nutzen der Methoden und ändert das Leistungsrecht nicht; für Leistungserbringer entfallen jedoch die bürokratischen Aufwände der QS-Maßnahmen.
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