Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom: Qualitätssicherung)
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137c SGB V die „Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Protonentherapie in Krankenhäusern bei der Indikation Rektumkarzinom“ (gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V) getroffen. Ziel ist die qualitätsgesicherte stationäre Versorgung von Patienten mit Rektumkarzinom, bei denen ein Lokalrezidiv ohne hämatogene Metastasen vorliegt oder die aufgrund des Lokalrezidivs an einer fortgeschrittenen Erkrankung mit unbeherrschbarer Symptomatik leiden. Die Vereinbarung wurde mit folgenden Regelungen neu festgelegt:
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§ 1 Zweck der Vereinbarung – Der G-BA beschließt die Vereinbarung als Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V; sie gilt für die genannten Patientengruppen mit Rektumkarzinom. Gesetzliche Pflichten, insbesondere aus Strahlenschutz- und Berufsrecht, bleiben unberührt.
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§ 2 Leistungsvoraussetzungen – Die stationäre Protonentherapie ist nur zulässig, wenn die Indikation in einer krankenhausinternen interdisziplinären Fallkonferenz gestellt wird (Fachdisziplinen Onkologie, Chirurgie, Schmerztherapie und Strahlentherapie einschließlich eines in der Protonentherapie erfahrenen Arztes). In der Krankenakte ist zu dokumentieren, dass das therapeutische Ziel voraussichtlich nicht mit anderen Maßnahmen erreichbar ist.
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§ 3 Anforderungen an die Register-Dokumentation – Jedes Krankenhaus muss ein klinikeigenes Register führen und pro Patient u. a. Gruppenzuordnung, prätherapeutisches Erkrankungsstadium (TNM), vorausgegangene Tumortherapie, Bestrahlungsplan und -dokumentation sowie Ergebnisse der Nachsorge (inklusive Nebenwirkungen und Komplikationen) dokumentieren. Die Registerergebnisse sind jährlich zu publizieren.
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§ 4 Nachweisverfahren – Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben vor Ort zu überprüfen.
Der Beschluss trat am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft (Bekanntmachung: BAnz. Nr. 16 vom 30.01.2008).
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