Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Maßnahmen der Heilmitteltherapie als telemedizinische Leistung (Videotherapie) und weitere Änderungen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) geändert, um die Erbringung von Heilmitteltherapien als telemedizinische Leistung (Videotherapie) in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu regeln und die Verordnung in elektronischer Form zu verankern. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die im Beschluss enthaltenen Änderungen im Einzelnen:
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§ 1 (neuer Absatz 6) – Klarstellung, dass die Regelungen der Richtlinie entsprechend auch für Verordnungen in elektronischer Form gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 5 (neuer Absatz 3) – Verordnende Zahnärztinnen und Zahnärzte können aus wichtigen Gründen die Durchführung der Heilmittelbehandlung als telemedizinische Leistung auf dem Verordnungsvordruck ausschließen; ein entsprechender Hinweis ist im dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
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§ 9 (neuer Absatz 3) – Ermächtigung, dass Heilmittel anstelle eines unmittelbar persönlichen Kontakts nach Maßgabe der Verträge gemäß § 125 SGB V als telemedizinische Leistung in Echtzeit erbracht werden können.
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§ 15 (neuer Absatz 6) – Regelung für den Fall, dass sich im Behandlungsverlauf herausstellt, dass trotz eines Ausschlusses nach § 5 Absatz 3 einzelne Therapieeinheiten doch telemedizinisch erbracht werden können: Dies ist mit Zustimmung der Versicherten und im Einvernehmen mit der verordnenden Zahnärztin oder dem verordnenden Zahnarzt möglich; die einvernehmliche Änderung ist auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
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§ 15a (neu eingefügt: „Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung“) – Konkretisierung der Rahmenbedingungen der Videotherapie: Telemedizinische Leistungen werden als synchrone Kommunikation, vorrangig als Online-Behandlung per Videoübertragung in Echtzeit definiert (aufgezeichnete Videos und DiGA gelten nicht als Behandlung); die Entscheidung erfolgt individuell im Einvernehmen zwischen Patientin/Patient und Therapeutin/Therapeut vorbehaltlich eines Ausschlusses nach § 5 Absatz 3; der unmittelbar persönliche Kontakt bleibt als etablierter fachlicher Standard vorrangig – die erste Behandlung sowie regelmäßige Verlaufskontrollen müssen persönlich erfolgen; kann die Behandlung nicht sachgerecht telemedizinisch erfolgen oder entscheiden sich Beteiligte dagegen, ist die Behandlung im persönlichen Kontakt fortzusetzen.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA-Beschluss vom 21. Oktober 2021 ändert die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, um zahnärztlich verordnete Heilmittelbehandlungen – insbesondere der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie – künftig auch als telemedizinische Leistung (Videotherapie) zu ermöglichen und damit den gesetzlichen Auftrag des DVPMG umzusetzen. Betroffen sind Patientinnen und Patienten der vertragszahnärztlichen Versorgung, wobei Zahnärzte die Telemedizin bei wichtigen medizinischen Gründen ausschließen können (z. B. kleine Kinder, pflegebedürftige oder behinderte Menschen) und die anfängliche Befunderhebung sowie regelmäßige Verlaufskontrollen weiterhin im unmittelbar persönlichen Kontakt erfolgen müssen. Wesentliche Änderungen sind der neue § 15a (Definition als synchrone Echtzeit-Kommunikation, vorrangig per Videoübertragung, Freiwilligkeit für beide Seiten), die Erweiterung des Leistungsorts (§ 9 Abs. 3), das Ausschlussrecht der Zahnärzte (§ 5 Abs. 3) mit Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung im Behandlungsverlauf (§ 15 Abs. 6) sowie die Zulassung elektronischer Verordnungen. Die Präsenzbehandlung bleibt als fachlicher Standard ausdrücklich Vorrangig; bei Unterbrechungen oder Ablehnung durch den Patienten ist die Behandlung persönlich fortzuführen.
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