Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Endgültige Rechenregeln für den Leistungsbereich Ambulant erworbene Pneumonie (Erfassungsjahr 2020)
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. November 2021 legt die endgültigen Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2020 im Leistungsbereich Ambulant erworbene Pneumonie fest. Grundlage hierfür ist § 8 Absatz 2 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL).
Der Beschluss definiert die spezifischen Rechenregeln für verschiedene Qualitätsindikatoren und Kennzahlen zur ambulant erworbenen Pneumonie für das Jahr 2020. Diese Indikatoren umfassen verschiedene Aspekte der Patientenversorgung, darunter:
- Frühe Diagnostik: Frühe Blutgasanalyse oder Pulsoxymetrie nach Aufnahme.
- Frühe Therapie: Frühe antimikrobielle Therapie nach Aufnahme.
- Frühmobilisation: Frühmobilisation der Patienten nach Aufnahme.
- Klinische Stabilität: Vollständige Bestimmung und Erfüllung klinischer Stabilitätskriterien bei Entlassung.
- Sterblichkeit: Sterblichkeit im Krankenhaus, einschließlich risikoadjustierter und nicht-risikoadjustierter Kennzahlen, sowie separate Betrachtung von COVID-19-Fällen.
- Atemfrequenz: Bestimmung der Atemfrequenz bei Aufnahme.
Ein wichtiger Punkt ist die Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Während COVID-19-Fälle in den meisten Prozessindikatoren enthalten sind, werden sie für das Erfassungsjahr 2020 aus dem risikoadjustierten Sterblichkeitsindikator ausgeschlossen, um einen fairen Vergleich der Krankenhäuser zu ermöglichen, da die COVID-19-Pandemie die Sterblichkeitsraten beeinflusst und die Behandlungsempfehlungen sich im Laufe des Jahres 2020 weiterentwickelt haben.
Die endgültigen Rechenregeln werden auf der Internetseite des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) veröffentlicht und der Beschluss selbst auf der Internetseite des G-BA.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr