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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei ausschließlicher Fernbehandlung

19. November 2021Veranlasste LeistungenArbeitsunfähigkeitIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. November 2021 die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) geändert, um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei ausschließlicher Fernbehandlung – insbesondere im Rahmen der Videosprechstunde – zu regeln. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Geänderte Paragraphen:

  • § 4 Abs. 1 Satz 2 – Aufhebung (Streichung) des Satzes.

  • § 4 Abs. 5 – Neufassung: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf künftig nur auf Grundlage einer ärztlichen Untersuchung erfolgen, die unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde stattfindet. Dabei gelten folgende Vorgaben:

    • Bei Versicherten, die der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt (oder einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft) aufgrund früherer Behandlung nicht unmittelbar persönlich bekannt sind, soll die erstmalige Feststellung per Videosprechstunde einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen nicht überschreiten.
    • Bei unmittelbar persönlich bekannten Versicherten ist eine erstmalige Feststellung per Videosprechstunde für bis zu sieben Kalendertage möglich.
    • Die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zuvor bereits aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung festgestellt wurde.
    • Ist eine hinreichend sichere Beurteilung im Videoweg nicht möglich, ist von der Feststellung abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.
    • Versicherte sind vorab über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung aufzuklären; ein Anspruch auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss vom 19. November 2021 setzt der G-BA den gesetzlichen Auftrag des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetzes (DVPMG) um und ermöglicht erstmals die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung (Videosprechstunde) auch für Versicherte, die dem Vertragsarzt nicht bereits persönlich bekannt sind – begrenzt auf maximal drei Kalendertage und ohne anschließende Feststellung des Fortbestehens per Fernbehandlung. Für Versicherte, die aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sind, bleibt die bisherige Möglichkeit einer Erstfeststellung für bis zu sieben Kalendertage unverändert bestehen. Darüber hinaus werden unmittelbar persönliche und mittelbar persönliche Untersuchung als gleichwertige Wege der AU-Feststellung verankert; eine Konkretisierung geeigneter Krankheitsbilder wird bewusst nicht vorgenommen, sondern der ärztlichen Einschätzung nach berufsrechtlichen Vorgaben überlassen. Das Stellungnahmeverfahren führte lediglich zu einer redaktionellen Klarstellung bei der Regelung zur Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5149