Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss verlängert mit diesem Beschluss vom 2. Dezember 2021 die infolge der COVID-19-Epidemie eingeführten, bundeseinheitlichen Sonderregelungen in insgesamt acht Richtlinien – der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, der SAPV-Richtlinie, der Soziotherapie-Richtlinie, der Hilfsmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie sowie der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und der Krankentransport-Richtlinie – befristet bis zum 31. März 2022. Die Sonderregelungen, die auf dem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 beruhen (u. a. Erleichterungen etwa bei der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen und der Genehmigung von Krankentransporten), gelten damit für sämtliche 16 Bundesländer weiter. Die jeweils betroffenen Paragraphen werden dabei nicht inhaltlich geändert, sondern lediglich in ihrer Anwendung verlängert. Der Beschluss tritt mit Ausnahme der Regelung zur Krankentransport-Richtlinie, die rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft tritt, am 1. Januar 2022 in Kraft.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 verlängert der G-BA die befristeten bundeseinheitlichen Sonderregelungen zu veranlassten Leistungen (u. a. häusliche Krankenpflege, SAPV, Soziotherapie, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankentransport) aufgrund der anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen und der Delta-Variante bis zum 31. März 2022. Neu integriert werden erstmals die Sonderregelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (krankheitsbedingte AU-Feststellung per telefonischer Anamnese) und der Krankentransport-Richtlinie (Genehmigungsfreiheit von Krankentransporten für COVID-Erkrankte und quarantänepflichtige Versicherte), die bisher auf gesonderten Beschlüssen beruhten. Letztere tritt rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft, um nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine nahtlose Fortgeltung zu gewährleisten. Das verkürzte Stellungnahmeverfahren mit den Bundesländern ergab keine Änderungen am Beschlussentwurf.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr