Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 2. Dezember 2021 ändert mehrere Qualitätssicherungs-Richtlinien (QFR-RL, MHI-RL, QBAA-RL, KiHe-RL, KiOn-RL, QSFFx-RL) und die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Kernpunkte des Beschlusses sind:
- Verlängerung von Fristen: Für verschiedene Qualitätssicherungsrichtlinien werden die Fristen für die Datenübermittlung und Konformitätserklärungen für das Erfassungsjahr 2021 verlängert, in der Regel bis zum 31. März 2022 (vorher 30. September 2021). Für die QFR-RL gibt es detailliertere Fristverschiebungen im Zusammenhang mit der Strukturabfrage.
- Verschiebung eines Stichtags: In der QSFFx-RL wird der Stichtag für eine Änderung von "1. Januar 2025" auf "1. Januar 2026" verschoben.
- Aussetzung von MD-Qualitätskontrollen: In der MD-QK-RL wird festgelegt, dass im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis 31. März 2022 keine Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst in Krankenhäusern stattfinden. Zusätzlich wird eine frühere Aussetzungsperiode (März bis Oktober 2020) erneut erwähnt. Bestimmte Paragraphen in der MD-QK-RL werden aufgehoben.
- Personalmindestanforderungen bleiben grundsätzlich bestehen: Es wird klargestellt, dass § 135a SGB V, der die Personalmindestanforderungen regelt, trotz der befristeten Ausnahmen unberührt bleibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss aufgrund der COVID-19-Pandemie temporäre Erleichterungen und Fristverlängerungen im Bereich der Qualitätssicherung in verschiedenen medizinischen Bereichen und bei den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gewährt. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 in Kraft. Die detaillierten Begründungen sind auf der G-BA Webseite einsehbar.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung: Die tragenden Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 2. Dezember 2021 betreffen eine Änderung verschiedener Qualitätssicherungs-Richtlinien aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie. Betroffen sind die:
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
- Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
- Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
- Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
- Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
- Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
- MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)
Die Änderungen sehen befristete Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal in den genannten QS-Richtlinien bis zum 31. März 2022 vor. Diese Ausnahmen sollen Krankenhäusern ermöglichen, Patienten auch bei Personalengpässen durch COVID-19 zu behandeln, wenn ein Aufschub oder eine Verlegung medizinisch nicht vertretbar ist. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung gemäß dem Stand der Wissenschaft und in fachlich gebotener Qualität bleibt bestehen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen führt nicht zu einer Anzeigepflicht im Rahmen der Nachweisverfahren.
Zusätzlich werden Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) vor Ort in den Krankenhäusern erneut temporär ausgesetzt, ebenfalls bis zum 31. März 2022. Retrospektive Kontrollen für den Zeitraum ab dem 2. Dezember 2021 sind grundsätzlich möglich, ausgenommen der Zeitraum der ersten Aussetzung im Jahr 2020.
Die Anpassungen dienen der Reaktion auf die Belastungen durch die COVID-19-Pandemie und wurden mit den relevanten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) erörtert und von der Patienten- und Ländervertretung mitgetragen.
Kernpunkte:
- Gremium: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Datum: 2. Dezember 2021
- Betroffene Richtlinien: QFR-RL, MHI-RL, QBAA-RL, KiHe-RL, KiOn-RL, QSFFx-RL, MD-QK-RL
- Thema: COVID-19-bedingte Verlängerung von Ausnahmen von Mindestanforderungen an Personal und Aussetzung von MD-Prüfungen
- Ausnahmen und Aussetzung: Befristet bis 31. März 2022
- Begründung: Reaktion auf erneute Belastungen der Krankenhäuser durch COVID-19-Pandemie
- Wesentliche Änderungen: Befristete Ausnahmen von Personalmindestanforderungen, befristete Aussetzung von MD-Vor-Ort-Kontrollen, keine Anzeigepflicht bei Inanspruchnahme der Ausnahmen.
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