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Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2022

03. Dezember 2021Zahnärztliche BehandlungZahnersatzIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 3. Dezember 2021

Der Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie beschlossen, um die Festzuschussbeträge für die zahnärztliche Behandlung zum 1. Januar 2022 anzupassen. Grundlage sind die Beträge nach § 57 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V.

Im Einzelnen regelt der Beschluss:

  • Teil B der Richtlinie („Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“) wird aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt. Die bisherige Fassung enthielt Beträge gültig ab dem 1. Oktober 2021; die neue Fassung gilt ab dem 1. Januar 2022.
  • Die Neufassung weist für sämtliche Befunde und Regelversorgungen – u. a. Kronen und Stiftaufbauten, Brückenversorgungen, herausnehmbarer Zahnersatz, Versorgung bei Restzahnbestand bzw. zahnlosem Kiefer, Interimsversorgungen, Wiederherstellung/Erneuerung von Zahnersatz, implantatgetragene Suprakonstruktionen sowie Teilleistungen – die aktualisierten Festzuschussbeträge aus. Diese sind getrennt für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs. 1 SGB V) und zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs. 2 SGB V) in den vier Abstaffelungsstufen ausgewiesen: 60 % (ohne Bonus), 70 % (Bonusstufe 1), 75 % (Bonusstufe 2) und 100 % (Härtefall).

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 ändert der G-BA die Festzuschuss-Richtlinie, um die Höhe der Festzuschüsse für Zahnersatz zum 1. Januar 2022 anzupassen – eine gesetzlich vorgeschriebene jährliche Anpassung auf Basis der Verhandlungen zwischen KZBV, GKV-Spitzenverband und VDZI. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit zahnprothetischem Behandlungsbedarf, da sich die Beträge für die Regelversorgungen sowie die Abstaffelungen nach § 55 SGB V entsprechend verändern. Die zahnärztlichen Leistungen wurden aufgrund der Erhöhung des bundeseinheitlichen Punktwerts auf 1,0043 € (+2,29 %) angepasst; die zahntechnischen Preise (BEL II), Verbrauchsmaterial- und Prothesenzahnkosten stiegen ebenfalls um 2,29 %. Durch die Änderung entstehen keine Bürokratiekosten für Leistungserbringer.

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Beschluss-ID: 5172