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Rehabilitations-Richtlinie: Anpassung aufgrund des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes und weitere Änderungen

16. Dezember 2021Veranlasste LeistungenRehabilitationIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 16. Dezember 2021 eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) beschlossen, um sie an das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) anzupassen und weitere Änderungen umzusetzen. Kernpunkte sind die Neuregelung der geriatrischen Rehabilitation und der Anschlussrehabilitation (jeweils mit Ausnahmen von der MD-Prüfung), die Anpassung der Bezeichnungen an den Medizinischen Dienst sowie die Ergänzung von Informations- und Dokumentationspflichten. Die Änderung tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft.

Geänderte Regelungen im Einzelnen:

  • Überschrift (Klammerzusatz) – Einfügung der Angabe „/Reha-RL“ nach dem Wort „Rehabilitations-Richtlinie“.
  • § 2 Absatz 6 – Anfügung eines Satzes, wonach die Besonderheiten bei der Verordnung geriatrischer Rehabilitation (§ 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V) in § 15 geregelt sind.
  • § 2 Absatz 8 – Ersetzung der Bezeichnungen „der Krankenversicherung (MDK)“ durch „(MD)“ sowie „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)“ durch „Bund (MD-BUND)“.
  • § 3 Absatz 3 – Aufhebung des zweiten Spiegelstrichs; im vierten Spiegelstrich Ersetzung von „MDK“ durch „MD“.
  • § 3 Absatz 4 (neu) – Klarstellung, dass die Richtlinie für Anschlussrehabilitationen nur in den nach § 40 Abs. 3 Satz 10 SGB V festzulegenden Fällen gilt; insoweit gilt § 16.
  • § 4 Absatz 1 Satz 3 – Aktualisierung des Verweises auf die ICF-Klassifikationen (Link zum DIMDI) und Ergänzung der Systematik der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e. V. zu den personbezogenen Faktoren im bio-psycho-sozialen Modell der WHO.
  • § 4 Absatz 2 Satz 2 – Ergänzung der Wörter „und stationären“ nach „ambulanten“.
  • § 6 Absatz 1a Satz 1 – Ersetzung der Angabe „Absatz 5“ durch „Absatz 6“.
  • § 6 Absatz 4 (neu) – Verordner müssen Versicherte über die Möglichkeit informieren, per Einwilligung die gutachterliche Stellungnahme des MD sowie die Krankenkassenentscheidung an Angehörige, Vertrauenspersonen oder Pflege-/Betreuungseinrichtungen übermitteln zu lassen; Übermittlung des Einwilligungsinhalts über Muster 61.
  • § 12 Absatz 1 – Redaktionelle Anpassungen: Komma nach „Muster 61“ im zweiten Spiegelstrich; Ersetzung von „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ durch „MD“ im dritten Spiegelstrich.
  • § 12 Absatz 3 (neu) – Die Krankenkasse darf hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur abweichen, wenn eine abweichende gutachterliche Stellungnahme des MD vorliegt; diese ist dem/der Versicherten und – mit Einwilligung in Textform – dem/der Verordnerin/Verordner zur Verfügung zu stellen.
  • § 15 (neu) „Geriatrische Rehabilitation“ – Regelung des Verordnungsverfahrens: Dokumentation der Rehabilitationsbedürftigkeit im Muster 61; Kriterien für die Zuweisung ohne MD-Prüfung (Lebensalter ab 70 Jahre, mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und zwei geriatrietypische Diagnosen, Nachweis durch mindestens zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen); Prüfvorbehalt der Krankenkasse für 60- bis 70-Jährige mit ausgeprägter Multimorbidität bzw. bei fehlenden Voraussetzungen; Beratungspflichten von Vertragsarztpraxis und Krankenkasse.
  • § 16 (neu) „Anschlussrehabilitation“ – Keine Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse bei ausgewählten Diagnosen der Indikationsgruppen 1 (Herz-Kreislauf), 4 (Bewegungsapparat/Unfallfolgen), 7 (Atmungsorgane), 10 (neurologische Krankheiten mit Phasenzuordnung D), 11 (Onkologie) und 13 (Transplantationen) gemäß AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund; gilt auch für geriatrische Anschlussrehabilitation bei Multimorbidität und Alter ab 70 Jahren; Dokumentation der Indikation und der Beeinträchtigungen im ärztlichen Befundbericht mittels SINGER-Patientenprofil.
  • Anlage II (neu) – Festlegung geeigneter Funktionstests für die Verordnung geriatrischer Rehabilitation im Muster 61 (u. a. MMST, Geriatrische Depressions-Skala, Uhrentest, Schmerzskala, Ergometrie, Spirometrie, NYHA, Timed „Up & Go“/Chair-Rise, DEMMI, Tinetti-Test, Handkraft) samt Interpretationshinweisen und Anforderungen (u. a. Ergebnis nicht älter als 6 Wochen).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 16. Dezember 2021 passt der G-BA die Rehabilitations-Richtlinie an das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) an. Kernänderung ist der neue § 15 zur geriatrischen Rehabilitation: Bei Versicherten ab 70 Jahren mit Multimorbidität (eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose plus mindestens zwei geriatrietypische Erkrankungen), deren Verordnung durch mindestens zwei definierte Funktionstests (z. B. MMST, Timed „Up & Go“, Tinetti-Test) belegt ist, entfällt die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse. Zudem legt der neue § 16 fest, in welchen Fällen (u. a. Herzinfarkt, Herzinsuffizienz ab NYHA II, COPD, Endoprothesen, neurologische Phase D) eine Anschlussrehabilitation ohne vorherige Krankenkassenprüfung erbracht werden kann. Weitere Anpassungen betreffen die Umbenennung des MDK in „Medizinischer Dienst“ (MDK-Reformgesetz); die Änderungen treten zum 1. Juli 2022 in Kraft.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5184