Richtlinien über künstliche Befruchtung: Folgeänderung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Kryokonservierung
Zusammenfassung
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 ändert die Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) als Folgeänderung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Kryokonservierung. Im Kern wird die ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Absatz 4 SGB V als neue medizinische Indikation verankert, bestehende Verweisungen werden angepasst und die Regelungen zur Qualitätssicherung werden neu geordnet. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:
- Präambel (vor dem Abschnitt „Leistungsvoraussetzungen“) – Anpassung der Rechtsgrundlagenverweise: Die Angabe „4“ nach § 27a Abs. wird durch „5“ ersetzt, die Wörter „und i. V. m. § 135 Abs. 1“ gestrichen, „5.“ durch „Fünften“ ersetzt und nach „§ 27a Abs. 1 SGB V“ der Zusatz „in Verbindung mit § 27a Absatz 4 SGB V“ eingefügt.
- Nummer 9.1 – Nach Satz 2 wird der Einleitungssatz „Bei den Indikationen nach den Nummern 11.1 bis 11.5 Buchstabe a gilt:“ eingefügt; nach Satz 4 folgt ein neuer Satz, wonach bei der Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b die Altersgrenzen für beide Partner bei jedem Versuch zum Zeitpunkt des ersten Tages der hormonellen Vorbereitung des Endometriums (Nr. 12.3 Buchstabe b) erfüllt sein müssen.
- Nummer 9.2 – Redaktionelle Anpassungen: Einfügung eines Punktes nach „(Muster s. Anlage I)“ sowie im zweiten Spiegelpunkt die Ergänzung „Buchstabe a oder Buchstabe b“ nach der Angabe „11.5“.
- Nummer 11.5 – Neue Gliederungsebene „a)“ nach dem ersten Satz; danach wird als neue Ebene „b)“ die Indikation „ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Absatz 4 SGB V bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der weiblichen Versicherten unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung“ eingefügt.
- Nummer 12 – Schreibweisenkorrektur: Das Wort „einzelnen“ wird durch „Einzelnen“ ersetzt.
- Nummer 12.3 – Nach „Durchführung“ werden die Wörter „von Maßnahmen“ und die Gliederungsebene „a)“ eingefügt; nach „10.5“ folgen das Wort „oder“ und die neue Ebene „b)“ zur hormonellen Vorbereitung des Endometriums nach 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b.
- Nummer 12.8 – Nach „10.5“ werden die Wörter „einschließlich der Nummer 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b“ ergänzt.
- Nummer 16. – Nach der Angabe „11.5“ wird „Buchstabe a“ angefügt.
- Nummer 22 – Die Worte „auf der Grundlage des § 135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ werden gestrichen; nach „folgende Empfehlungen zur Qualitätssicherung“ wird das Wort „für“ eingefügt.
- Nummer 22.1 – Der letzte Satz wird gestrichen.
- Nummern 22.2 und 22.3 – Beide Nummern werden aufgehoben.
- Neue Nummer 22.2 – Neu angefügte Regelung: Ärztinnen und Ärzte sind zur Teilnahme an den von der zuständigen Landesärztekammer eingeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem jeweiligen Berufsrecht verpflichtet; die Qualitätssicherung obliegt den Landesärztekammern im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Heilberufe- und Kammergesetzen.
- Abschnitt „Übergangsregelung“ – Wird aufgehoben.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung: G-BA-Beschluss zur Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (16. Dezember 2021)
Hauptinhalt und Ziel
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist eine Folgeänderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) infolge der neuen Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL). Hintergrund ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG, in Kraft seit Mai 2019), das Versicherten mit einer keimzellschädigenden Therapie (z. B. Chemotherapie) einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen zur späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft einräumt. Die Änderung stellt sicher, dass die nachgelagerte künstliche Befruchtung mit dem zuvor eingefrorenen Material regelkonform und kostenübernahmefähig erfolgt.
Betroffene Patientengruppen
- Weibliche Versicherte bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und männliche Versicherte bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, die wegen einer Erkrankung eine fertilitätsschädigende Therapie erhalten haben oder erhalten müssen
- Insbesondere genesene Patientinnen mit unerfülltem Kinderwunsch, deren Eizellen vor der Therapie kryokonserviert wurden
Wichtige Änderungen
- Neue Indikation 11.5 b): ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Abs. 4 SGB V bei posttherapeutisch eingeschränkter Fertilität – unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung. Nach dem Auftauen denudierter Eizellen ist eine konventionelle IVF nicht mehr möglich, daher stets ICSI.
- Neue Maßnahme 12.3 b): Hormonelle Vorbereitung des Endometriums bei Ovarialinsuffizienz nach fertilitätsschädigender Therapie (künstlicher Zyklus für den Embryotransfer).
- Anpassung Nummer 12.8: Embryotransfer im Rahmen dieser ICSI-Indikation.
- Zyklusfallregelung (Nr. 9.1): Altersgrenzen müssen zum Zeitpunkt der Endometriumsvorbereitung erfüllt sein; die Gewinnung der Eizellen kann Monate/Jahre zurückliegen.
- Beratung (Nr. 16): Bei Indikation 11.5 b) entfallen Beratungsleistungen nach 11.5 a) beim Partner mit Normospermie.
- Qualitätssicherung (Nr. 22): Straffung durch Verweis auf die Zuständigkeit der Landesärztekammern; Verpflichtung zur Teilnahme nach Berufsrecht.
- Behandlungsplan: Vorlage mit Angabe der Indikation „11.5 b)“ erforderlich; Krankenkasse übernimmt weiterhin 50 % der Kosten.
Ergänzende Hinweise
- Die Zählweise bleibt unverändert: ICSI wird pro Zyklus gezählt, nicht pro befruchteter Eizelle – eine Gleichbehandlung mit anderen Indikationen.
- Die DGGG hatte im Stellungnahmeverfahren u. a. off-label-Probleme bei Brustkrebspatientinnen, Abrechnungsfragen an Unikliniken und Lagerungsfristen kritisiert; der G-BA verwies darauf, dass diese Punkte außerhalb seiner Zuständigkeit liegen bzw. die Kryo-RL betreffen.
- Das Stellungnahmeverfahren führte zu keinen inhaltlichen Änderungen am Beschlussentwurf.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr