PAR-Richtlinie: Anpassung Rundung Sondierungstiefen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 die PAR-Richtlinie (Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen) geändert. Ziel der Änderung ist eine einheitliche und präzisere Regelung zur Rundung von Sondierungstiefen-Messwerten: Statt einer ausschließlichen Aufrundung werden Messwerte künftig auf- oder abgerundet – konkret sind Werte unter 0,5 mm abzurunden und Werte von 0,5 mm oder darüber aufzurunden.
Die im Beschluss geänderten Paragraphen im Einzelnen:
- § 3 Absatz 3 Nummer 1 – Das Wort „aufgerundet“ wird durch „auf- oder abgerundet“ ersetzt; ergänzend wird eingefügt: „Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.“
- § 11 Nummer 1 – Entsprechende Änderung wie bei § 3: Ersetzung des Wortes „aufgerundet“ durch „auf- oder abgerundet“ sowie Einfügung derselben Regelung zur Rundung der Messwerte.
- § 13 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a – Gleiche Anpassung: Ersetzung von „aufgerundet“ durch „auf- oder abgerundet“ und Einfügung der neuen Rundungsregel für Sondierungstiefen.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA hat am 16. Dezember 2021 auf Antrag der KZBV eine Änderung der PAR-Richtlinie beschlossen, die die Erhebung von Sondierungstiefen zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit einer Parodontitis betrifft (§§ 3, 11 und 13). Kern der Änderung ist eine Klarstellung der Rundungsregelung: Sondierungstiefen werden nun ausdrücklich kaufmännisch auf den nächstgelegenen ganzen Millimeter gerundet (unter 0,5 mm abrunden, ab 0,5 mm aufrunden) – zuvor war eine generelle Aufrundung vorgesehen. Die Änderung berücksichtigt die in der Praxis umsetzbare Messgenauigkeit und gilt entsprechend auch für die Befundevaluation (§ 11) sowie die unterstützende Parodontitistherapie (§ 13). Neue Bürokratiekosten oder Informationspflichten für Leistungserbringer entstehen nicht.
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