Behandlungsrichtlinie und Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: Klarstellung zur Versicherteninformation
Zusammenfassung
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 dient einer Klarstellung zur Versicherteninformation und ändert die Behandlungsrichtlinie (Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung) sowie die Richtlinie nach § 22a SGB V (Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen). In beiden Richtlinien wird einheitlich der Begriff „eine Kopie“ durch „einen Ausdruck“ ersetzt, um die Form der Aushändigung der Versicherteninformation sprachlich präziser zu fassen. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Geänderte Stellen im Einzelnen:
- Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B. I. Nummer 2 Satz 14 – Ersetzung der Wörter „eine Kopie“ durch die Wörter „einen Ausdruck“ (Klarstellung zur Versicherteninformation).
- Richtlinie nach § 22a SGB V, § 8 Satz 3 – Ersetzung der Wörter „eine Kopie“ durch die Wörter „einen Ausdruck“ (Klarstellung zur Versicherteninformation).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA-Beschluss vom 16. Dezember 2021 nimmt auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eine redaktionelle Klarstellung in der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B I. Nr. 2 zum Parodontalen Screening-Index, PSI) sowie in § 8 Satz 3 der Richtlinie nach § 22a SGB V vor. Der Begriff „Kopie“ des ausgefüllten PSI-Vordrucks wird durch „Ausdruck“ ersetzt, um Praxisfragen zum Umgang mit dem Original zu klären. Damit wird transparent, dass ein Vermerk in der Patientenakte über die Aushändigung an den Patienten genügt und der Vordruck auch digital hinterlegt werden kann. Betroffen sind Versicherte mit Parodontitis bzw. Parodontalerkrankungen sowie Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen; es entstehen keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten.
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