Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlussberichtes des IQTIG zur Datenvalidierung zum Erfassungsjahr 2019

26. Januar 2022QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), genauer des Unterausschusses Qualitätssicherung, vom 26. Januar 2022 betrifft die Freigabe und Veröffentlichung des Abschlussberichts des IQTIG zur Datenvalidierung für das Erfassungsjahr 2019. Dieser Bericht, der gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) erstellt wurde, wird auf der Internetseite des IQTIG (www.iqtig.org) veröffentlicht. Der Beschluss selbst wird ebenfalls auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) zugänglich gemacht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2010 einen Beschluss zu nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) gefasst und die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung entsprechend geändert.

Bewertete Methoden und Entscheidungen:

  • Positive Bewertung (Nutzen und medizinische Notwendigkeit gegeben):

    • Holmium-Laser-Resektion der Prostata (HoLRP)
    • Holmium-Laser-Enukleation der Prostata (HoLEP) Diese Verfahren erfüllen die Anforderungen gemäß § 137c Abs. 1 SGB V und können weiterhin in der Krankenhausbehandlung erbracht werden.
  • Aussetzung der Beschlussfassung (Nutzen und medizinische Notwendigkeit nicht abschließend beurteilt, weitere Studien erwartet):

    • Kontakt-Laserablation der Prostata (CLAP)
    • Visuelle Laserablation der Prostata (VLAP)
    • Photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP)
    • Thulium-Laser-Resektion der Prostata (TmLRP)
    • Transurethrale Mikrowellentherapie (TUMT) Für diese Verfahren wird die Beschlussfassung für fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt. Die Leistungserbringung dieser Methoden ist an verbindliche Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Dokumentationspflichten (Anlage I) geknüpft. Zusätzlich können optionale Verlaufskontrollen und deren Dokumentation (Anlage II) auf freiwilliger Basis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vereinbart werden.
  • Negative Bewertung (Kein Nutzen oder medizinische Notwendigkeit nachgewiesen):

    • Hybrid-Laser-Therapie (KTP/Nd:YAG oder CLAP/VLAP)
    • Interstitielle Laserkoagulation der Prostata (ILK)
    • Holmium-Laser-Ablation der Prostata (HoLAP)
    • Holmium-Laser-Inzision der Prostata (HoBNI)
    • Transurethrale Nadelablation der Prostata (TUNA)
    • Fokussierter Ultraschall hoher Intensität (HIFU)
    • Wasserinduzierte Thermotherapie (WIT)
    • Transurethrale Ethanolablation der Prostata (TEAP) Diese Verfahren können nicht zu Lasten der GKV für die Behandlung des BPS angewandt werden, da kein Nutzen oder keine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wurde.

Qualitätssicherung:

Für die Methoden, deren Beschlussfassung ausgesetzt wurde, werden Maßnahmen zur Qualitätssicherung eingeführt. Diese umfassen verbindliche Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung und Dokumentation (Anlage I) sowie optionale, freiwillige Vereinbarungen zu Verlaufskontrollen und deren Dokumentation (Anlage II). Krankenhäuser müssen die Erfüllung der Anforderungen jährlich gegenüber den Sozialleistungsträgern anzeigen (Anlage III).

Rechtsgrundlage:

Der Beschluss basiert auf § 137c Abs. 1 SGB V und § 14 Abs. 4 VerfO. Die Bewertung berücksichtigt IQWiG-Berichte und Stellungnahmen relevanter Organisationen.

Gültigkeit:

Der Beschluss tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und verliert am 31. Dezember 2016 seine Rechtswirksamkeit.

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Beschluss-ID: 5276