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Beauftragung zur Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 92 Absatz 6b SGB V und Folgeänderungen

03. März 2022Psychotherapie und psychiatrische VersorgungPsychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA beauftragt mit diesem Beschluss vom 3. März 2022 den Unterausschuss Psychotherapie – der in „Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung“ umbenannt wird – mit der Durchführung des Beratungsverfahrens zur Umsetzung der Regelungen nach § 92 Absatz 6b SGB V für den Bereich Kinder und Jugendliche sowie mit allen künftigen Beratungsbedarfen zu sämtlichen Regelungen nach § 92 Absatz 6b SGB V (Grundlage u. a. der KSVPsych-RL). Damit gehen die Aufgaben des bisherigen ad-hoc-Unterausschusses „Umsetzung des Regelungsauftrags nach § 92 Absatz 6b SGB V“ (eingesetzt durch Beschluss vom 19. Dezember 2019) auf den umbenannten Unterausschuss über; der ad-hoc-Unterausschuss wird aufgehoben. Für die Beratungen wird die Leistungserbringerseite des Unterausschusses mit je drei Mitgliedern der KBV und der DKG besetzt, im Übrigen gilt die bisherige Besetzung des UA Psychotherapie fort. Der Beschluss tritt mit Beschlussfassung in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 3. März 2022 leitet der G-BA den zweiten Teil der Beratungen zur Umsetzung des Regelungsauftrags nach § 92 Absatz 6b SGB V ein, der nun speziell die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher mit komplexem psychiatrischem oder psychotherapeutischem Behandlungsbedarf regeln soll. Hintergrund ist die bereits am 18. Dezember 2021 in Kraft getretene KSVPsych-RL, die aufgrund der kurzen gesetzlichen Frist zunächst nur Versicherte ab dem 18. Lebensjahr umfasste. Organisatorisch wird der bisherige ad-hoc-Unterausschuss „Umsetzung des Regelungsauftrags nach § 92 Absatz 6b SGB V“ aufgehoben; seine Aufgaben gehen auf den umbenannten „Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung“ über, der für diese Beratungen sektorenübergreifend besetzt wird. Dieser ist zudem für die Evaluation der KSVPsych-RL gemäß § 13 sowie alle künftigen Beratungsbedarfe zu § 92 Absatz 6b SGB V zuständig.

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Beschluss-ID: 5316