Bedarfsplanungs-Richtlinie: Berücksichtigung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungen bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten
Zusammenfassung
Der Beschluss vom 18. März 2022 ändert die Bedarfsplanungs-Richtlinie mit dem Ziel, die zum 1. Oktober 2021 neu eingeführten gruppenpsychotherapeutischen Leistungspositionen künftig bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten zu berücksichtigen. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
Im Einzelnen werden folgende Paragraphen geändert:
- § 18 Absatz 2 Satz 3 – Aktualisierung der Datumsangaben („April 2017“ wird durch „Oktober 2021“ ersetzt; „15. Januar 2018“ durch „1. Oktober 2021“) sowie Ergänzung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungspositionen 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179 nach der Angabe „35152“; zudem wird nach „35142“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- § 18 Absatz 2 Satz 4 – Anpassung der Formulierung zu den berücksichtigten Arztgruppen: Nach „Nervenärzte“ wird das Komma durch „und“ ersetzt, und die Wörter „Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie“ werden durch die Formulierung „im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 6, 1. und 3. Spiegelstrich“ ersetzt; außerdem werden nach „35152“ die Wörter „und 35173 bis 35179“ ergänzt (nach „35151“ wird „und“ durch ein Komma ersetzt).
- § 18 Absatz 2 Satz 9 – Erweiterung einer Verweisregelung: Die Wörter „mit diesem Datum“ werden ersetzt durch die Angabe „sowie die Änderung vom 18. März 2022 mit Ablauf dieses Datums“.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss vom 18. März 2022 ändert die Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 18 Abs. 2 BPL-RL), um die seit dem 1. Oktober 2021 neu eingeführten gruppenpsychotherapeutischen Leistungen im EBM – insbesondere die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173–35179) und probatorische Sitzungen im Gruppensetting (GOP 35163–35169) – bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten zu berücksichtigen. Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendpsychiater sowie der Nervenärzte und Psychiater gilt eine Ausnahmeregelung, da diese Leistungen dort nicht eindeutig als rein psychotherapeutisch abgrenzbar sind; diese Ausnahme wird bis zum 31.12.2024 evaluiert und tritt bei fehlender Fortgeltungsentscheidung automatisch außer Kraft. Zudem erfolgte eine redaktionelle Anpassung hin zu den übergeordneten Begriffen „Nervenärzte und Psychiater“ gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 BPL-RL. Durch die Änderung entstehen keine Bürokratiekosten.
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