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Zentrums-Regelungen: Aufnahme telemedizinischer Leistungen in Herzzentren der Anlage 5 und in Lungenzentren der Anlage 7

18. März 2022BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. März 2022 eine Änderung der Zentrums-Regelungen (Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V) beschlossen. Ziel ist es, die telemedizinische Erbringung bestimmter besonderer Aufgabenleistungen zu ermöglichen bzw. konkret zu regeln – insbesondere intensivmedizinische Telemedizin-Leistungen für COVID-19-Patienten anderer Krankenhäuser durch Herzzentren und Lungenzentren. Die Änderungen treten zum 1. April 2022 in Kraft.

Die beschlossenen Änderungen im Einzelnen:

  • § 3 Absatz 9 (neu angefügt) – Allgemeine Anforderungen an die telemedizinische Erbringung geeigneter Leistungen einer besonderen Aufgabe: jederzeit mögliche hochauflösende bidirektionale Audio- und Videoübertragung in Echtzeit zur Untersuchung in hoher Qualität, paralleler Zugriff auf die Originaldaten einschließlich der aktuellen Bildgebung sowie schriftliche Dokumentation von Befund- und Therapieempfehlungen durch Telemediziner/in und Anfordernden unter Verwendung einer elektronischen Fallakte.

  • Anlage 5, § 2 Nummer 7 (neu angefügt; Herzzentren) – Aufnahme der Erbringung intensivmedizinischer telemedizinischer Leistungen für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 (U07.1!) als besondere Aufgabe. Voraussetzungen: schriftliche Vereinbarung zwischen den Leistungserbringern, keine bereits bestehende Abrechenbarkeit als Konsiliarleistung, mehr als 50 vollstationär intensivmedizinisch behandelte Fälle mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 im Jahr 2020 sowie jederzeitige Verfügbarkeit einer Fachärztin/eines Facharztes mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Anfrage für eine telemedizinische Visite.

  • Anlage 7, § 2 Nummer 9 (neu angefügt; Lungenzentren) – Identische Regelung wie in Anlage 5 Nr. 7: Aufnahme derselben besonderen Aufgabe der intensivmedizinischen telemedizinischen Versorgung von SARS-CoV-2-Patienten anderer Krankenhäuser mit denselben Voraussetzungen (schriftliche Vereinbarung, mehr als 50 Fälle im Jahr 2020, 30-Minuten-Verfügbarkeit eines Intensivmediziners).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 18. März 2022 erweitert der G-BA die Zentrums-Regelungen dahingehend, dass Herz- und Lungenzentren die besonderen Aufgaben der bisherigen „IDV-Zentren“ übernehmen und telemedizinische Beratungs- und Diagnostikleistungen für angeschlossene Krankenhäuser bei intensivpflichtigen COVID-19-Patienten erbringen dürfen. Voraussetzungen sind u. a. eine hochauflösende Echtzeit-Audio-/Videoübertragung mit Zugriff auf Originaldaten (inkl. Bildgebung), die jederzeitige Verfügbarkeit eines Facharztes/-ärztin mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten sowie der Nachweis von mindestens 50 intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fällen im Jahr 2020 (statt bisheriger Beatmungsstunden). Die Regelungen stützen sich auf Erfahrungen aus dem Innovationsfonds-Projekt „TELnet@NRW“ und der DGAI-S1-Leitlinie „Telemedizin in der Intensivmedizin“; neue Bürokratiekosten entstehen nicht.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5353