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Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen (Arbeitsunfähigkeit)

18. März 2022Veranlasste LeistungenHeilmittelIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 18. März 2022 verlängert der G-BA auf Basis seines Grundlagenbeschlusses vom 17. September 2020 die befristete Anwendung der Sonderregelung nach § 8 Absatz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie. Die Regelung gilt flächendeckend in allen 16 Bundesländern (von Baden-Württemberg bis Thüringen) und ist nunmehr befristet bis zum 31. Mai 2022 anzuwenden. Ziel ist weiterhin die Eindämmung der Infektionen sowie der Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung. Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. April 2022 in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 18. März 2022 verlängert der G-BA die befristete bundeseinheitliche Sonderregelung zur telefonischen bzw. videotelefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik) aufgrund der anhaltend hohen Infektionszahlen (Omikron-Variante BA.2) und zum Schutz vulnerabler Gruppen bis zum 31. Mai 2022. Alle übrigen COVID-Sonderregelungen zu veranlassten Leistungen – u. a. in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege, SAPV, Soziotherapie, Hilfsmittel-, Heilmittel- und Krankentransport-Verordnung – laufen zum 31. März 2022 aus, da eine Rückkehr zum Regelverfahren keine bundesweiten Versorgungsbeeinträchtigungen erwarten lässt. Bewährte Regelungen wie die Videotherapie bei Heilmitteln, die verlängerte Vorlagefrist für HKP-Verordnungen und die AU-Feststellung per Videosprechstunde wurden bereits dauerhaft in die Regelversorgung überführt. Das verkürzte Stellungnahmeverfahren mit den Bundesländern führte zu keinen Änderungen am Beschlussentwurf.

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Beschluss-ID: 5364