Ermittlung der an der Erprobung der koronaren Lithoplastie bei koronarer Herzkrankheit beteiligten Medizinproduktehersteller und Unternehmen, die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben – Aufforderung zur Meldung –
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. Februar 2022 eine Richtlinie zur Erprobung der koronaren Lithoplastie bei koronarer Herzkrankheit nach § 137e SGB V beschlossen, da weder Nutzen noch Schädlichkeit oder Unwirksamkeit der Methode belegt sind; die Richtlinie tritt am 21. April 2022 in Kraft und konkretisiert eine Studie zur Nutzenbewertung auf ausreichend sicherem Erkenntnisniveau. Mit dieser Bekanntmachung werden betroffene Medizinproduktehersteller sowie Unternehmen mit wirtschaftlichem Interesse an der Erbringung der Methode zu Lasten der Krankenkassen aufgefordert, bis zum 21. Juni 2022 eine Absichtserklärung abzugeben, ob sie gemäß § 137e Absatz 5 Satz 2 SGB V die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung auf eigene Kosten durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution beauftragen möchten – andernfalls erfolgt die Beauftragung durch den G-BA auf dessen Kosten. Der Bekanntmachung ist ein Muster für die Absichtserklärung beigefügt; einzureichen sind zudem Unterlagen wie Produktbezeichnung und -beschreibung, Einbindung des Medizinprodukts in die Methode, Zweckbestimmung und technische Gebrauchsanweisung. Nach Fristablauf gibt der G-BA bekannt, welche Hersteller und Unternehmen ihre Bereitschaft zur Beauftragung auf eigene Kosten erklärt haben.
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