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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung der Verhältniszahl für Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater

21. April 2022BedarfsplanungÄrzteIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 21. April 2022 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) mit dem Ziel, die Versorgung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu verbessern: Die Verhältniszahl für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater wird abgesenkt und deren Basis-Verhältniszahl neu geregelt. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Geänderte Paragraphen:

  • § 13 Absatz 4 (Tabelle nach Satz 1) – In der Zeile „Kinder- und Jugendpsychiater“ wird die Angabe „16 900“ durch „15 210“ ersetzt, d. h. die Verhältniszahl dieser Arztgruppe wird gesenkt.

  • Anlage 5, § 5 – Umfassende Neuregelung für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater:

    • In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bei der Arztgruppe“ die Wörter „der Kinder- und Jugendpsychiater,“ gestrichen.
    • Satz 2 wird aufgehoben.
    • Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
    • Neu angefügt wird Absatz 2: Danach wird die Basis-Verhältniszahl der Kinder- und Jugendpsychiater ermittelt aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl Deutschlands zum Stand 31. Dezember 2010 zur Zahl der Ärzte dieser Arztgruppe (gewichtet nach Teilnahmeumfang), bezogen auf die minderjährige Bevölkerung. Diese Verhältniszahl wird ab dem 1. Juli 2022 um 10 vom Hundert abgesenkt und bildet fortan die Basis-Verhältniszahl nach § 11.
  • Anlage 5, § 11 Nummer 3 („Ärzte nach § 13“, Tabelle) – In der Zeile „Kinder- und Jugendpsychiater“ wird die Angabe „16.909“ durch „15.218“ ersetzt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 21. April 2022 ändert der G-BA die Bedarfsplanungs-Richtlinie und senkt die Verhältniszahl für Kinder- und Jugendpsychiater um 10 Prozent an, da das bisherige Versorgungsniveau den gestiegenen Bedarf nicht mehr deckt – Kinder und Jugendliche finden zunehmend schwer zeitnahe Termine. Die Anpassung schafft nach Modellrechnungen rund 60 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten, die sich gleichmäßig über das Bundesgebiet verteilen, und soll so die Versorgungssituation sowie die heterogene räumliche Verteilung dieser Fachgruppe verbessern. Die neue Allgemeine Verhältniszahl ist von den Landesausschüssen spätestens zum 1. Januar 2023 anzuwenden; andere Arztgruppen sind von der Änderung nicht betroffen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5390