Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – KHB-RL
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 21. April 2022 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die Anlage I seiner Geschäftsordnung, in der die Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V bestimmt werden. Konkret wird der dortigen Tabelle eine neue Zeile für die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL, Richtlinie nach § 44b Absatz 2 SGB V über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen) angefügt. Für diese Richtlinie erhalten damit die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Stimmrechte. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz AT 22.06.2022 B4).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 21. April 2022 ändert der G-BA die Anlage I seiner Geschäftsordnung zur Bestimmung der Stimmrechte. Hintergrund ist der durch das Tierarzneimittelgesetz eingeführte § 44b SGB V, der zum 1. November 2022 einen Krankengeldanspruch für mitaufgenommene Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus schafft und den G-BA beauftragt, in einer neuen Richtlinie (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie) den begleitungsberechtigten Personenkreis zu bestimmen. Da die vertragsärztliche, zahnärztliche und stationäre Versorgung von dieser Richtlinie wesentlich betroffen sind, werden KBV, DKG und KZBV als stimmberechtigte Leistungserbringervertretungen aufgenommen. Neue Informationspflichten bzw. Bürokratiekosten entstehen nicht; die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit.
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