Änderung des Beschlusses vom 21. April 2022 zur Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängert und präzisiert mit diesem Beschluss vom 19. Mai 2022 befristete COVID-19-bedingte Ausnahmen, die er bereits mit Beschluss vom 21. April 2022 in sechs Qualitätssicherungs-Richtlinien geregelt hatte: der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), der Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) sowie der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL). Geändert wird ausschließlich die Nummer VI jenes Beschlusses vom 21. April 2022, mit der die Ausnahmen von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst in der MD-QK-RL geregelt waren; im Kern geht es um eine Übergangsregelung für laufende Kontrollverfahren und um die Verlängerung mehrerer Fristen jeweils um ein Jahr. Die im Beschlusstext geänderten Paragraphen im Einzelnen:
- § 17 Teil A – Anfügung eines neuen Satzes als Übergangsregelung: Satz 1 gilt nicht für Kontrollverfahren, die zwischen dem 1. April 2022 und dem 21. April 2022 begonnen wurden, wenn und soweit die Qualitätskontrolle durch den Medizinischen Dienst bis zum 21. April 2022 stattgefunden hat.
- § 15 Absatz 1 Teil B – Ersetzung der Jahresangabe „2024“ durch „2025“ (Fristverlängerung um ein Jahr).
- § 20 Absatz 4 Teil B – Ersetzung der Angabe „31. Dezember 2023“ durch „31. Dezember 2024“ sowie von „oder 2023“ durch „, 2023 oder 2024“.
- § 22 Satz 3 Teil B – Ersetzung von „oder 2023“ durch „, 2023 oder 2024“.
- § 32 Absatz 4 Teil B – Dreifache Anpassung der Zeiträume: In Satz 2 wird „2021 bis 2025“ durch „2021 bis 2026“ ersetzt, in Satz 3 „Ab dem Jahr 2026“ durch „Ab dem Jahr 2027“, und in Satz 4 werden entsprechend „(in den Jahren 2021 bis 2025)“ durch „(in den Jahren 2021 bis 2026)“ sowie „(ab dem Jahr 2026)“ durch „(ab dem Jahr 2027)“ ersetzt.
Der Beschluss tritt mit seiner Beschlussfassung am 19. Mai 2022 in Kraft; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA hat am 19. Mai 2022 Folgeanpassungen zur COVID-19-bedingten Verlängerung der Aussetzung von Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (bis zum 30. Juni 2022) beschlossen, die neben der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie auch die Qualitätssicherungs-Richtlinien für Früh- und Reifgeborene, Bauchaortenaneurysma, minimalinvasive Herzklappeninterventionen, Kinderherzchirurgie und Kinderonkologie betreffen. Klargestellt wird, dass bereits zwischen dem 1. und 21. April 2022 begonnene Kontrollverfahren fortzuführen sind. Wegen des verkürzten Zeitraums werden zudem die Fristen für anlassbezogene Kontrollen und Stichprobenprüfungen verlängert: Die jährlichen Stichprobenprüfungen starten erst ein Jahr später, und für die Notfallstufen verlängert sich der Zeitraum mit 20-prozentiger Stichprobengröße ebenfalls um ein Jahr, da 2022 keine rechtssicheren Prüfungen möglich waren. Die dadurch entstehenden Bürokratiekosten verschieben sich entsprechend; die Patientenvertretung enthielt sich, während Ländervertretung und beteiligte Verbände den Beschluss ohne Bedenken unterstützten.
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