Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Regelungen über die Bestimmung der Häufigkeit und Dauer von einzelnen verordnungsfähigen Maßnahmen durch Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 8 SGB V und weitere Änderungen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen. Ziel ist die Umsetzung von § 37 Absatz 8 SGB V: Qualifizierte Pflegefachkräfte sollen bei bestimmten verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege künftig selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer entscheiden können. Zudem wird der vorausgegangene Beschluss zur außerklinischen Intensivpflege vom 19. November 2021 redaktionell angepasst.
Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:
- Beschluss vom 19. November 2021 (Abschnitt I, Nummer 1 Buchstabe b) – Formulierung präzisiert: Maßgeblich ist nun der Leistungserbringer, der die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung in Räumlichkeiten im Sinne von § 43a SGB XI trägt.
- § 1 Absatz 7 Satz 6 – Entsprechende sprachliche Anpassung wie oben (Verantwortlichkeit des Leistungserbringers statt pauschaler Bezug auf die Räumlichkeit).
- Neuer § 5a (Einfügung nach § 5) – „Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften“: Pflegefachkräfte, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 SGB V erfüllen, bestimmen innerhalb des vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über Häufigkeit und Dauer der im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen. Voraussetzung ist die persönliche Überzeugung vom Zustand der/des Versicherten bzw. deren Bekanntheit aus laufender Versorgung; die Festlegungen sind mit der Verordnung abzustimmen und zu dokumentieren. Spätestens nach drei Monaten soll ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden; bei wichtigen medizinischen Gründen gibt der Verordner Häufigkeit und Dauer selbst an.
- § 6 – Absatz 2: Streichung der Wörter „der Krankenversicherung“ (Satz 1) sowie Ergänzung, dass in Fällen des § 5a auch der Pflegedienst über Dauer und Häufigkeit informiert wird (Satz 2). Der bisherige Absatz 5 (keine Kostenübernahme als Sicherungspflege bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2) wird Absatz 4 Satz 2; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- § 7 – Einfügung eines neuen Absatzes 4a: Die qualifizierte Pflegefachkraft informiert den Verordner unverzüglich über ihre Festlegungen zu Häufigkeit und Dauer, regelmäßig sowie auf Aufforderung über die Wirkung der Maßnahmen; der Verordner berücksichtigt diese im Behandlungs- und Therapieplan.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 – Verweis „Absatz 6“ wird zu „Absatz 5“ geändert; die „3-Tage-Frist“ wird zur „4-Tage-Frist“.
- Leistungsverzeichnis (Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen) – Für die Nummern 1 bis 31d wird eine neue Spalte „Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein“ eingefügt. Mit „ja“ gekennzeichnet sind u. a. die Nummern 1, 2, 4, 5, 6 (erster Spiegelstrich: Absaugen der oberen Luftwege), 7, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 27, 28, 30, 31, 31b, 31c und 31d; für Nummer 3 gilt „ja, sofern orale Zufuhr erfolgt“; zahlreiche weitere Maßnahmen (u. a. Sondennahrung, Bronchialtoilette) erhalten ein „nein“. Zudem Schreibweisenkorrektur in Nummer 22 („Katheteraustrittsstelle“) und Anpassung der Verweise in Nummer 26a von § 6 Absatz 5 auf § 6 Absatz 4.
- Sachverzeichnis – Streichung der Einträge zu Atmungskontrolle, Hautkontrolle, Körpertemperaturkontrolle, Pulskontrolle, Temperaturmessung, Vitalzeichenkontrolle sowie „Krankenbeobachtung, spezielle“.
Das Inkrafttreten: Die Änderungen gemäß Abschnitt I sowie Abschnitt II Nummer 1 bis 6 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Änderungen des Sachverzeichnisses (Abschnitt II Nummer 7) treten zum 31. Oktober 2023 in Kraft.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 21. Juli 2022 setzt der G-BA den gesetzlichen Auftrag nach § 37 Absatz 8 SGB V um und ermöglicht erstmals entsprechend qualifizierten Pflegefachkräften (mind. 3-jährige Ausbildung plus einschlägige Berufserfahrung), innerhalb eines vertragsärztlich festgelegten Verordnungsrahmens eigenständig über Häufigkeit und Dauer bestimmter Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zu entscheiden. Die geeigneten Leistungen – überwiegend aus dem Bereich der Grundpflege, Körperpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung sowie z. B. der Versorgung akuter Wunden, Drainagen oder Dekubitusprophylaxe – sind im Leistungsverzeichnis in einer gesonderten Spalte gekennzeichnet, während risikoreiche bzw. ärztlich zu steuernde Leistungen (etwa Sondennahrung, Beatmungsgeräte, Infusionen, Injektionen oder die Versorgung chronischer Wunden) ausgeschlossen bleiben. Wesentliche Änderungen sind der neue § 5a HKP-RL mit Rahmenvorgaben, Informationspflichten der Pflegefachkraft gegenüber der Verordnung sowie ein verpflichtender persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt spätestens alle drei Monate; zudem erfolgen sprachliche Klarstellungen zum Beschluss vom 19. November 2021 zur außerklinischen Intensivpflege und Anpassungen wie die Bezeichnung „Medizinischer Dienst“. Die Regelungen traten überwiegend am 13. Oktober 2022 in Kraft, einzelne Bestimmungen erst zum 31. Oktober 2023 in Abhängigkeit von den Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr