Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie – bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 4. August 2022 die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert, um die während der COVID-19-Epidemie geltende bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft; die Sonderregelung ist damit bis zum 30. November 2022 befristet.
Im Einzelnen werden folgende Änderungen beschlossen:
- § 8 Absatz 1 Satz 1 – Redaktionelle Änderung: Der Doppelpunkt am Ende des Satzes wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 8 Absatz 1a – Neufassung: Die in § 8 Absatz 1 Satz 2 geregelte Ausnahme (telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) gilt unabhängig von den im Übrigen in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen bis zum 30. November 2022 bundesweit.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA reaktiviert mit Beschluss vom 4. August 2022 die bundesweite Sonderregelung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§ 8 Abs. 1a AU-RL), die die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein auf Basis einer telefonischen bzw. videotelefonischen Anamnese erlaubt – ausgelöst durch erneut stark steigende COVID-19-Infektionszahlen und eine Anregung der Bundesärztekammer. Die Regelung richtet sich an gesetzlich Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwerer Symptomatik und soll verhindern, dass Patientinnen und Patienten ausschließlich zur AU-Beschaffung Arztpraxen aufsuchen müssen, um volle Wartezimmer zu vermeiden, potenzielle COVID-19-Fälle zu separieren und Infektionsketten zu unterbrechen – insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison. Wichtigste Änderung: Die Sonderregelung gilt befristet bis zum 30. November 2022 (Inkrafttreten am 4. August 2022), wobei die Voraussetzungen des § 2 AU-RL erfüllt sein müssen und Ausnahmetatbestände wie ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 AU-RL) unberührt bleiben; das laufende Beratungsverfahren zur AU-Richtlinie wird fortgesetzt.
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