Zum Inhalt

Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen: Erstfassung

18. August 2022Veranlasste LeistungenKh-Einweisung / Kh-BegleitungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss vom 18. August 2022 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) auf Grundlage von § 44b Absatz 2 SGB V. Ziel ist es, den Personenkreis von Menschen mit Behinderung zu definieren, die während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen eine Begleitperson benötigen – dies ist eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch der Begleitperson auf Krankengeld nach § 44b SGB V.

Die neu gefasste Richtlinie umfasst folgende Regelungen:

  • § 1 (Grundlagen) – Bestimmt Kriterien zur Abgrenzung des begleitungsberechtigten Personenkreises und stellt klar, dass die ganztägige Begleitung der Mitaufnahme gleichsteht; eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn Anwesenheit im Krankenhaus sowie An- und Abreise zusammen mindestens acht Stunden umfassen.

  • § 2 (Medizinische Kriterien) – Definiert die medizinische Notwendigkeit der Begleitung: Sie muss in der Person der behandelten Versicherten begründet sein und liegt vor, wenn ohne Begleitperson die Behandlung nicht durchführbar ist, Behandlungsziele gefährdet wären oder die Begleitperson in das therapeutische Konzept während oder nach dem Aufenthalt eingebunden werden muss. Die Konkretisierung erfolgt über die Anlage; maßgeblich ist das Vorliegen mindestens eines Kriteriums oder einer vergleichbaren Schädigung.

  • § 3 (Feststellung und Bescheinigung im Vorfeld) – Regelt, dass bei planbaren stationären Aufenthalten Vertragsärztinnen/-ärzte, Vertragszahnärztinnen/-zahnärzte oder Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten die medizinische Notwendigkeit im Rahmen der Krankenhauseinweisung bescheinigen; alternativ ist eine eigenständige, für bis zu zwei Jahre befristete Bescheinigung möglich.

  • § 4 (Feststellung und Bescheinigung durch das Krankenhaus) – Legt fest, dass Krankenhausärztinnen/-ärzte, -zahnärztinnen/-zahnärzte oder -psychotherapeutinnen/-psychotherapeuten die Notwendigkeit abschließend feststellen (vorliegende Vorbescheinigungen sind zu berücksichtigen). Das Krankenhaus stellt der Begleitperson für die Krankenkasse eine Bescheinigung aus (mit Angaben zur betroffenen Person, zur einschlägigen Fallgruppe und zu den Anwesenheitstagen) sowie bei Bedarf eine gesonderte Aufenthaltsbescheinigung für den Arbeitgeber ohne medizinische Details.

  • Anlage – Konkretisiert die medizinischen Kriterien in drei Fallgruppen: (1) Begleitung zum Zweck der Verständigung bei erheblicher Beeinträchtigung der Kommunikation, (2) Begleitung zur Unterstützung bei Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit, und (3) Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept bzw. zur Einweisung in anschließende Maßnahmen bei erheblichen Schädigungen (u. a. neuromuskuloskeletaler, atmungsbezogener oder schluckbezogener Funktionen). Vergleichbare, nicht ausdrücklich genannte Beeinträchtigungen werden gleichgestellt.

Die Richtlinie tritt am 1. November 2022 in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit der Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) setzt der G-BA den gesetzlichen Auftrag aus § 44b Abs. 2 SGB V um und definiert erstmals Kriterien für den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen eine Begleitung durch eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld benötigen – diese Begleitpersonen erhalten ab dem 1. November 2022 bei Verdienstausfall einen Anspruch auf Krankengeld. Betroffen sind gesetzlich versicherte Menschen mit Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen; die medizinische Notwendigkeit wird über drei Fallgruppen konkretisiert (Begleitung zur Verständigung, zur Bewältigung von Belastungssituationen bzw. bei fehlender Kooperationsfähigkeit sowie zum Einbezug in das therapeutische Konzept). Die Feststellung erfolgt im Vorfeld planbarer Behandlungen durch Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten (ggf. befristet bis zu 2 Jahre) sowie abschließend durch das Krankenhaus, das der Begleitperson Bescheinigungen für Krankenkasse und Arbeitgeber ausstellt; Voraussetzung für das Krankengeld ist zudem eine ganztägige Begleitung von mindestens acht Stunden täglich.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5595