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Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie: Überprüfung aufgrund von Projekten des Innovationsausschusses zur Evaluation

15. September 2022Veranlasste LeistungenPalliativversorgungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL) geändert. Anlass war die Überprüfung der Richtlinie aufgrund von Projekten des Innovationsausschusses zur Evaluation. Im Kern handelt es sich um sprachlich-redaktionelle Vereinheitlichungen – insbesondere die durchgängige Verwendung von „Versicherte/Versicherter“ statt „Patientin/Patient“, die Ergänzung der „Zugehörigen“ neben den Angehörigen sowie der Jugendlichen neben den Kindern – ergänzt um eine neue Informationspflicht für verordnende Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements. Zudem wird die Abkürzung „Abs.“ richtlinienweit durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

Geänderte Paragraphen im Einzelnen:

  • § 1 (Absätze 1, 2, 4 und 5) – Terminologische Anpassungen: In Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf § 37b SGB V ausformuliert und nach „Umgebung“ die Formulierung „unter Einbindung der Angehörigen und Zugehörigen“ eingefügt; in Satz 2 wird „medizinisch-pflegerische“ durch „palliativmedizinische und palliativpflegerische“ ersetzt. In Absatz 2 werden die Rechtsverweise auf § 55 SGB XII und § 34 SGB VIII ausgeschrieben. In Absatz 4 wird nach „Kindern“ „und Jugendlichen“ ergänzt. In Absatz 5 Satz 1 werden „Patientin oder des Patienten“ durch „oder des Versicherten“ und „vertrauten Personen“ durch „Angehörigen und Zugehörigen“ ersetzt.

  • § 2 (Spiegelstrich 2) – Ersetzung von „medizinischen und pflegerischen“ durch „palliativmedizinischen und palliativpflegerischen“.

  • § 3 (Absatz 3) – In Satz 1 wird „Betreuung“ durch „Begleitung“ ersetzt; in Satz 2 wird nach „Kindern“ „und Jugendlichen“ eingefügt.

  • § 5 (Absätze 1 bis 3) – In Absatz 1 Satz 2 wird „Patienten“ durch „Versicherten“ ersetzt und nach „Angehörigen“ „und Zugehörigen“ eingefügt. In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz von „4“ auf „6“ angepasst. In Absatz 3 werden in den Spiegelstrichen 7 und 8 ebenfalls „Patienten“ durch „Versicherten“ ersetzt bzw. „und Zugehörigen“ ergänzt.

  • § 6 (Absatz 1 Satz 3) – Ersetzung von „der Patientin oder des Patienten“ durch „der Versicherten oder des Versicherten“.

  • § 7 (Absatz 1) – In den Sätzen 2 und 3 werden „Patientin/Patienten“ durch „Versicherten“ ersetzt; in Satz 3 wird nach „Krankenhausarzt“ die Formulierung „wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt“ eingefügt. Neu angefügt wird ein Satz, wonach die Krankenhausärztin/der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements die weiterbehandelnde Vertragsärztin/den weiterbehandelnden Vertragsarzt so rechtzeitig über die getätigte Verordnung zu informieren hat, dass eine nahtlose Anschlussversorgung ermöglicht wird.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 23.11.2022 B2).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA hat am 15. September 2022 die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL) auf Grundlage der Ergebnisse der Innovationsfonds-Projekte APVEL, SAVOIR und ELSAH überprüft und angepasst. Betroffen sind schwerstkranke und sterbende Versicherte – einschließlich Kinder und Jugendlicher – mit weit fortgeschrittener, fortschreitender und nicht heilbarer Erkrankung sowie komplexem Symptomgeschehen, unabhängig von der primären Diagnose (bewusst wurde auf eine Diagnoseliste verzichtet, um den Leistungsanspruch nicht einzuengen). Wesentliche Änderungen umfassen die ausdrückliche Einbeziehung von Angehörigen und Zugehörigen in die Versorgung, die Berücksichtigung besonderer Belange von Jugendlichen (u. a. SAPV als Krisenintervention auch bei längerer Lebenserwartung), die Umbenennung der „psychosozialen Betreuung“ in „psychosoziale Begleitung“ sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes bei SAPV-Verordnungen durch Krankenhausärzte. Die Änderungen traten am 24. November 2022 in Kraft und führen zu keinen zusätzlichen Bürokratiekosten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 5627