Richtlinie zur Kinderonkologie: Änderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2020
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 15. September 2022 seinen Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2020 zur Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) erneut geändert. Ziel ist die Anpassung der Qualifikationsanforderungen an den Pflegedienst pädiatrisch-hämato-onkologischer Zentren sowie der zugehörigen Übergangs- und Nachweiserfordernisse, insbesondere vor dem Hintergrund der Reform der Pflegeberufeausbildung.
Im Einzelnen beschlossene Änderungen:
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§ 4 Absatz 4 – Neufassung der Anforderungen an den Pflegedienst eines Zentrums: Beschäftigte müssen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger oder Pflegefachfrau/-mann mit Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ sein und mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung nachweisen (Ausbildungszeiten sind anrechenbar). Übergangsregelungen: Für nach dem Krankenpflegegesetz Ausgebildete gilt eine Bestandsschutzfrist bis zum 31. Dezember 2024; Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger sind zulässig, wenn sie am 1. Januar 2022 über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in einem pädiatrisch-hämato-onkologischen Zentrum verfügen (davon mindestens drei Jahre zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2022), wobei ihr Anteil maximal 15 Prozent (Vollzeitäquivalente) betragen darf. Neu ergänzt: Pflegefachfrauen/-männer können unabhängig vom Vertiefungseinsatz eingesetzt werden, wenn sie eine Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ bzw. „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß den DKG-Empfehlungen von 1998, 2011 oder 2015 oder eine gleichwertige landesrechtlich geregelte Weiterbildung abgeschlossen haben; die DKG gibt hierzu Gleichwertigkeitseinschätzungen ab, die der G-BA veröffentlicht.
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Anlage 2, Nummer 2.1 – Neufassung des Erhebungspunkts „Fachliche Qualifikation Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende des Zentrums“: Die strukturierte Selbstauskunft wurde an die neuen Anforderungen des § 4 Absatz 4 angepasst (u. a. Nachweis der 1260 Stunden, Bestandsschutzfrist, Fünf-Jahres-Berufspraxis mit 15-Prozent-Obergrenze, Weiterbildung nach § 4 Absatz 4 Satz 9, Fachweiterbildung in der Onkologie für mindestens zwei Personen, Besetzung jeder Schicht mit mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden sowie Begründungspflicht bei Nichterfüllung einzelner Anforderungen).
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Ziffer IV des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 – wird aufgehoben (betroffen ist die bisherige dort geregelte Materie).
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Ziffer V des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 – Neufassung der Inkrafttretensregelung: Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Beschluss selbst tritt mit seiner Beschlussfassung am 15. September 2022 in Kraft; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 15. September 2022 passt der G-BA die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) an die durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) geänderten Rahmenbedingungen der generalistischen Pflegeausbildung an und regelt neu, welche Pflegefachkräfte in pädiatrisch-hämato-onkologischen Zentren zur stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Erkrankungen eingesetzt werden dürfen. Künftig werden neben Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen auch Pflegefachfrauen/-männer mit Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ anerkannt, sofern sie mindestens 1.260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung nachweisen können; Pflegefachkräfte ohne diesen Vertiefungseinsatz sind bei Abschluss einer Weiterbildung „Pädiatrische Intensivpflege“ (oder vergleichbar) einsetzbar. Bestandsschutzregelungen gelten für nach dem alten Krankenpflegegesetz ausgebildete Kinderkrankenpfleger/innen sowie für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit fünfjähriger Berufserfahrung, die jedoch maximal 15 Prozent (in Vollzeitäquivalenten) des Pflegedienstes stellen dürfen. Zudem wird die Anlage 3 aufgehoben (Einsparung von Bürokratiekosten in Höhe von einmalig ca. 1.626 Euro und jährlich ca. 114.551 Euro) und die Checkliste (Anlage 2) entsprechend angepasst.
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