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Richtlinie zur Kinderonkologie: Änderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2020

15. September 2022QualitätssicherungStationäre QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 15. September 2022 seinen Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2020 zur Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) erneut geändert. Ziel ist die Anpassung der Qualifikationsanforderungen an den Pflegedienst pädiatrisch-hämato-onkologischer Zentren sowie der zugehörigen Übergangs- und Nachweiserfordernisse, insbesondere vor dem Hintergrund der Reform der Pflegeberufeausbildung.

Im Einzelnen beschlossene Änderungen:

  • § 4 Absatz 4 – Neufassung der Anforderungen an den Pflegedienst eines Zentrums: Beschäftigte müssen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger oder Pflegefachfrau/-mann mit Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ sein und mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung nachweisen (Ausbildungszeiten sind anrechenbar). Übergangsregelungen: Für nach dem Krankenpflegegesetz Ausgebildete gilt eine Bestandsschutzfrist bis zum 31. Dezember 2024; Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger sind zulässig, wenn sie am 1. Januar 2022 über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in einem pädiatrisch-hämato-onkologischen Zentrum verfügen (davon mindestens drei Jahre zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2022), wobei ihr Anteil maximal 15 Prozent (Vollzeitäquivalente) betragen darf. Neu ergänzt: Pflegefachfrauen/-männer können unabhängig vom Vertiefungseinsatz eingesetzt werden, wenn sie eine Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ bzw. „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß den DKG-Empfehlungen von 1998, 2011 oder 2015 oder eine gleichwertige landesrechtlich geregelte Weiterbildung abgeschlossen haben; die DKG gibt hierzu Gleichwertigkeitseinschätzungen ab, die der G-BA veröffentlicht.

  • Anlage 2, Nummer 2.1 – Neufassung des Erhebungspunkts „Fachliche Qualifikation Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende des Zentrums“: Die strukturierte Selbstauskunft wurde an die neuen Anforderungen des § 4 Absatz 4 angepasst (u. a. Nachweis der 1260 Stunden, Bestandsschutzfrist, Fünf-Jahres-Berufspraxis mit 15-Prozent-Obergrenze, Weiterbildung nach § 4 Absatz 4 Satz 9, Fachweiterbildung in der Onkologie für mindestens zwei Personen, Besetzung jeder Schicht mit mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden sowie Begründungspflicht bei Nichterfüllung einzelner Anforderungen).

  • Ziffer IV des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 – wird aufgehoben (betroffen ist die bisherige dort geregelte Materie).

  • Ziffer V des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 – Neufassung der Inkrafttretensregelung: Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Beschluss selbst tritt mit seiner Beschlussfassung am 15. September 2022 in Kraft; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 15. September 2022 passt der G-BA die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) an die durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) geänderten Rahmenbedingungen der generalistischen Pflegeausbildung an und regelt neu, welche Pflegefachkräfte in pädiatrisch-hämato-onkologischen Zentren zur stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Erkrankungen eingesetzt werden dürfen. Künftig werden neben Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen auch Pflegefachfrauen/-männer mit Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ anerkannt, sofern sie mindestens 1.260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung nachweisen können; Pflegefachkräfte ohne diesen Vertiefungseinsatz sind bei Abschluss einer Weiterbildung „Pädiatrische Intensivpflege“ (oder vergleichbar) einsetzbar. Bestandsschutzregelungen gelten für nach dem alten Krankenpflegegesetz ausgebildete Kinderkrankenpfleger/innen sowie für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit fünfjähriger Berufserfahrung, die jedoch maximal 15 Prozent (in Vollzeitäquivalenten) des Pflegedienstes stellen dürfen. Zudem wird die Anlage 3 aufgehoben (Einsparung von Bürokratiekosten in Höhe von einmalig ca. 1.626 Euro und jährlich ca. 114.551 Euro) und die Checkliste (Anlage 2) entsprechend angepasst.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5634