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Krankentransport-Richtlinie: Klarstellung zur Verordnungsmöglichkeit von Krankenfahrten nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

20. Oktober 2022Veranlasste LeistungenKrankentransportIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) beschlossen. Ziel ist eine Klarstellung, dass auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verordnungsfähig sind – die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Geänderte Paragraphen:

  • § 8 Absatz 1 – Nach Satz 1 wird ein neuer Satz eingefügt, der klarstellt, dass von der Verordnungsmöglichkeit nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KT-RL auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach §§ 25, 25a und 26 SGB V umfasst sind.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 20. Oktober 2022 klärt der G-BA durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 8 Abs. 1 der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL), dass der Begriff der ambulanten Behandlung auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (§§ 25, 25a, 26 SGB V) einschließlich organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme umfasst. Betroffen sind Versicherte mit dauerhaft beeinträchtigter Mobilität infolge von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Bescheid über Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen. Anlass waren uneinheitliche Auslegungen in der Versorgung, insbesondere zur Frage, ob Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit zentraler Terminvergabe durch Einladungsstellen verordnet werden können – dies ist nun ausdrücklich zulässig, wenn eine zwingende medizinische Notwendigkeit nach § 8 Abs. 3 KT-RL besteht. Eine zusätzliche medizinische Notwendigkeit der Früherkennungsuntersuchung selbst ist nicht erforderlich; die Änderung trat am 11. Januar 2023 in Kraft.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5673