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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungsberechtigung für Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie

20. Oktober 2022Veranlasste LeistungenHäusliche KrankenpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) geändert, um Fachärztinnen und Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie die Verordnungsberechtigung für häusliche Krankenpflege zu eröffnen. Die Änderungen betreffen ausschließlich § 4 der Richtlinie:

  • § 4 Absatz 6, Satz 1 – Am Ende des 7. Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt: „Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie“. Damit wird diese Gruppe in den Kreis der verordnungsberechtigten Personen aufgenommen.
  • § 4 Absatz 6, Satz 3 – Die Angabe „2003 in der Fassung vom 23. Oktober 2015“ wird durch die Angabe „2018“ ersetzt (Aktualisierung der Verweisung auf die einschlägige Weiterbildungsordnung).
  • § 4 Absatz 6, Satz 5 – Die Wörter „sowie eine Fachärztin oder einen Facharzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie“ werden gestrichen, da die Gruppe künftig bereits über den neuen Spiegelstrich in Satz 1 erfasst ist.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 11. Januar 2023).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 erweitert der G-BA den Kreis der verordnungsberechtigten Berufsgruppen für die psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) um Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie. Ziel ist die Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Menschen, in Anlehnung an die bereits erfolgte Erweiterung der Verordnungskompetenz bei der Soziotherapie. Wichtigste Änderung: Diese Facharztgruppe erhält nun dieselben Verordnungsrechte wie z. B. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – das bisherige Erfordernis einer externen Diagnosesicherung sowie die Begrenzung des Verordnungszeitraums auf sechs Wochen entfallen. Die Änderung trat am 12. Januar 2023 in Kraft; Bürokratiekosten bleiben unverändert, da der Verordnungsvordruck derselbe bleibt.

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Beschluss-ID: 5686