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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie – Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

17. November 2022Veranlasste LeistungenArbeitsunfähigkeitIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss regelt die Verlängerung einer pandemiebedingten Sonderregelung innerhalb der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Ziel ist es, die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit angesichts der COVID-19-Epidemie bundesweit aufrechtzuerhalten.

  • § 8 Absatz 1a – Die Befristung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird vom 30. November 2022 bis zum 31. März 2023 verlängert.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängert die bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nahtlos bis zum 31. März 2023. Diese Maßnahme betrifft Versicherte mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, um volle Wartezimmer zu vermeiden, Infektionsketten (insbesondere COVID-19) zu unterbrechen und vulnerable Gruppen sowie das Praxispersonal zu schützen. Voraussetzung bleibt eine eingehende telefonische Anamnese durch die Ärztin oder den Arzt, wobei die Regelung explizit als niederschwellige Ergänzung zur noch nicht flächendeckend verfügbaren Videosprechstunde dient.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5725