Zum Inhalt

Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung der Beträge

15. Dezember 2022Zahnärztliche BehandlungZahnersatzIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der jährlichen Anpassung der Festzuschüsse für Zahnersatz an die allgemeine Preisentwicklung sowie der Korrektur spezifischer Abrechnungspositionen innerhalb der Festzuschuss-Richtlinie.

Der Beschluss fasst eine zentrale Anlage der Richtlinie neu:

  • Teil B. „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ – Dieser Teil wird vollständig neu gefasst und ersetzt die bisherige Fassung. Die Änderung umfasst die Aktualisierung aller Festzuschussbeträge für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen (in den Abstufungen 60 %, 70 %, 75 % und 100 % für Härtefälle), die ab dem 1. Januar 2023 gelten. Zudem wurden Anpassungen bei Leistungen vorgenommen, bei denen die zahntechnische Leistung für die Modellherstellung (BEL-Nr. 002 3) neben bestimmten anderen Modellleistungen hinterlegt ist.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 15. Dezember 2022:

Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss dient der jährlichen gesetzlichen Anpassung der Festzuschüsse für Zahnersatz zum 1. Januar 2023. Ziel ist es, die Zuschusshöhen an die neu verhandelten Punktwerte für zahnärztliche Leistungen sowie an die gestiegenen Preise für zahntechnische Leistungen (BEL II) anzupassen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Betroffen sind alle gesetzlich versicherten Patienten, die eine Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen (Regelversorgung) benötigen.

Wichtige Änderungen

  • Preisanpassung: Die Festzuschussbeträge steigen zum 01.01.2023 um 3,45 %, basierend auf den Verhandlungen zwischen Krankenkassen, Zahnärzten und Zahntechnikern.
  • Strukturänderung bei Modellen: Die Abrechenbarkeit der zahntechnischen Leistung „Verwendung von Kunststoff“ (BEL-Nr. 002 3) wurde stark eingeschränkt.
  • Kostenneutrale Umschichtung: Das durch den Wegfall der BEL-Nr. 002 3 freiwerdende Volumen wurde auf die Preise für die Modellherstellung (BEL-Nrn. 005 1 bis 005 3) umgelegt, um Kostenneutralität für die Gesamtheit der Versicherten zu wahren.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5782