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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Überprüfung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bezüglich der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Absonderung

15. Dezember 2022Veranlasste LeistungenArbeitsunfähigkeitIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, um die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung (z. B. bei Infektionskrankheiten) rechtssicher zu regeln. Ziel ist es, in diesen spezifischen Fällen eine telefonische Krankschreibung zu ermöglichen, um Kontakte zu reduzieren.

Die folgenden Paragraphen werden geändert:

  • § 4 Absatz 5 – In den Sätzen 2 und 5 wird das Wort „Wege“ durch das Wort „Rahmen“ ersetzt (redaktionelle Anpassung im Kontext der Videosprechstunde).
  • § 4 Absatz 6 – Dieser Absatz wird neu angefügt und regelt, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Absonderungspflicht oder -empfehlung sowohl die Erst- als auch die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon für jeweils bis zu sieben Kalendertage erfolgen kann.
  • § 8 Absatz 1 – Das Wort „Fortdauern“ wird durch den Begriff „Fortbestehen“ ersetzt, um die Terminologie innerhalb der Richtlinie zu vereinheitlichen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 15. Dezember 2022:

Hauptinhalt und Ziel Ziel des Beschlusses ist es, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) dauerhaft und pandemieunabhängig anzupassen, um die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) auch ohne physischen Arztkontakt zu ermöglichen, wenn Patienten einer behördlichen Absonderungspflicht (z. B. Quarantäne) unterliegen. Damit wird sichergestellt, dass Versicherte, die das Haus nicht verlassen dürfen und keinen Zugang zu Videosprechstunden haben, rechtssicher krankgeschrieben werden können.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Regelung betrifft Versicherte, die aufgrund infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen (nach dem Infektionsschutzgesetz) oder behördlicher Empfehlungen zur Absonderung verpflichtet sind. Sie gilt für Patienten, bei denen eine eingehende telefonische Anamnese für die Beurteilung der AU medizinisch vertretbar ist.

Wichtige Änderungen

  • Telefonische AU bei Absonderung (§ 4 Abs. 6 neu): Versicherte in Absonderung können nun auf Basis einer telefonischen Befragung krankgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für die Erstfeststellung als auch für Folgebescheinigungen für jeweils bis zu sieben Kalendertage.
  • Befristung und Übergang: Die neue Regelung tritt am 1. April 2023 in Kraft und schließt nahtlos an das Auslaufen der vorherigen Corona-Sonderregelungen (§ 8 AU-RL) an.
  • Redaktionelle Anpassungen: Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten (z. B. „Fortbestehen“ statt „Fortdauern“).

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5797