Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: Berichterstattung durch die KZBV
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung der Berichterstattungspflichten durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V). Ziel ist die Präzisierung des Berichtszeitraums sowie die Straffung der formalen Vorgaben.
In der Richtlinie nach § 22a SGB V werden folgende Änderungen vorgenommen:
- § 9 Absatz 1 Satz 1 – Die Frist für die jährliche Berichterstattung über das bundesweite Versorgungsgeschehen wird neu gefasst und auf das Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres festgelegt.
- § 9 Absatz 2 – Dieser Absatz, der eine zusätzliche Berichterstattung über die Inanspruchnahme der Leistungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie regelte, wird aufgehoben.
- § 9 Absatz 3 (neu Absatz 2) – Der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 2 umbenannt, wobei der interne Verweis redaktionell an die Aufhebung des vorangegangenen Absatzes angepasst wird.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 15.12.2022:
Hauptinhalt und Ziel Ziel des Beschlusses ist der Bürokratieabbau durch die Vereinfachung des Berichtswesens über zahnärztliche Präventionsleistungen. Durch die Änderung entfällt der bisherige Zwischenschritt der Datenübermittlung von den regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) an die Bundesebene (KZBV), da die relevanten Abrechnungsdaten dort bereits vorliegen.
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelung betrifft Versicherte mit Pflegegrad oder Anspruch auf Eingliederungshilfe, die Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen gemäß § 22a SGB V in Anspruch nehmen.
Wichtige Änderungen Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ermittelt die Daten zur Inanspruchnahme der Leistungen nun direkt aus ihrem eigenen Datenbestand und übermittelt den Bericht unmittelbar an den G-BA. Trotz der prozessualen Vereinfachung bleibt der inhaltliche Umfang der Berichterstattung (Anzahl der Leistungen und Versicherten) unverändert bestehen.
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