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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung

19. Januar 2023Veranlasste LeistungenHäusliche KrankenpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, um die Verordnung von häuslicher Krankenpflege im Rahmen der Fernbehandlung (Videosprechstunde) zu ermöglichen. Ziel ist es, unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung des Bedarfs auch ohne unmittelbar physischen Kontakt rechtssicher zu regeln.

Im Beschluss wird folgender Paragraph geändert:

  • § 3 Absatz 1a – Dieser Absatz wird neu eingefügt und regelt, dass die für eine Verordnung notwendigen Feststellungen auch per Videosprechstunde (mittelbar persönliche Konsultation) getroffen werden können. Dies ist zulässig für Folgeverordnungen, sofern die versicherte Person und die Diagnose der Praxis bereits bekannt sind und eine sichere Beurteilung aus der Ferne möglich ist. Zudem wird festgelegt, dass in Ausnahmefällen eine Folgeverordnung auch nach telefonischem Kontakt möglich ist, wenn der Gesundheitszustand zuvor bereits persönlich oder per Video erhoben wurde.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Hauptinhalt und Ziel Der G-BA ermöglicht mit dieser Änderung die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) im Rahmen einer Videosprechstunde („mittelbar persönlicher Kontakt“), um die Richtlinie an moderne berufsrechtliche Möglichkeiten der Fernbehandlung anzupassen. Ziel ist eine rechtssichere Regelung für digitale Konsultationen, wobei die medizinische Sorgfaltspflicht und die Freiwilligkeit für Patienten und Ärzte gewahrt bleiben.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Regelung betrifft Versicherte, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötigen, sowie die verordnenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (letztere spezifisch für psychiatrische HKP). Ausgeschlossen sind Fälle, in denen die Schwere der Erkrankung oder technische Einschränkungen eine unmittelbare körperliche Untersuchung zwingend erforderlich machen.

Wichtige Änderungen

  • Erstverordnungen müssen weiterhin zwingend in einem unmittelbar persönlichen Kontakt (Präsenz) erfolgen.
  • Folgeverordnungen können per Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern die Diagnose und die funktionellen Einschränkungen aus einer vorherigen persönlichen Behandlung bekannt sind und die Fernbehandlung medizinisch vertretbar ist.
  • Rein textbasierte Kommunikation (Chat, E-Mail) ist für Verordnungen unzulässig; telefonische Kontakte sind nur in engen Ausnahmefällen für Folgeverordnungen erlaubt, wenn der Zustand zuvor bereits persönlich oder per Video erhoben wurde.

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Beschluss-ID: 5835