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Rehabilitations-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form

19. Januar 2023Veranlasste LeistungenRehabilitationIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie an die fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen, indem er die rechtlichen Grundlagen für Verordnungen in elektronischer Form sowie im Rahmen von Videosprechstunden schafft. Ziel ist es, die Flexibilität bei der Beantragung medizinischer Rehabilitation zu erhöhen, sofern die medizinische Sorgfalt und die persönliche Bekanntheit zwischen Arzt und Patient gewahrt bleiben.

Im Einzelnen werden folgende Paragraphen geändert:

  • § 1a – Neu eingefügt; legt fest, dass die Regelungen der Richtlinie entsprechend auch für Verordnungen in elektronischer Form gelten.
  • § 1b – Neu eingefügt; ermöglicht die Feststellung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen einer Videosprechstunde, sofern die Patientin oder der Patient sowie die Diagnose persönlich bekannt sind und eine sichere Beurteilung aus der Ferne möglich ist.
  • § 6 Absatz 1 – Sprachliche Anpassung zur Ermöglichung digitaler Prozesse: Die Wörter „auf dem Verordnungsformular“ werden durch „unter Verwendung des Verordnungsformulars“ und „auf der Verordnung“ durch „in der Verordnung“ ersetzt.
  • § 6 Absatz 1a – Analoge sprachliche Anpassung wie in Absatz 1, um die Verwendung elektronischer Dokumente anstelle physischer Formulare rechtlich abzubilden.
  • § 12 Absatz 1 Satz 1 – Das Wort „Unterlagen“ wird durch den technologieneutraleren Begriff „Dokumente“ ersetzt.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 19. Januar 2023:

Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss modernisiert die Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL), um die gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung umzusetzen und die Verordnung von medizinischen Rehabilitationsleistungen flexibler zu gestalten. Ziel ist es, sowohl die elektronische Verordnung als auch die Nutzung von Videosprechstunden rechtssicher in den Versorgungsalltag zu integrieren.

Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelungen betreffen gesetzlich Versicherte, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (einschließlich geriatrischer Rehabilitation) benötigen, sowie die verordnenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten.

Wichtige Änderungen

  • Elektronische Verordnung: Die Richtlinie wurde so angepasst, dass Reha-Verordnungen nun offiziell in elektronischer Form (statt nur auf Papier) erfolgen können.
  • Videosprechstunde: Verordnungen sind nun im Rahmen einer Videosprechstunde („mittelbar persönlicher Kontakt“) zulässig, sofern dies medizinisch vertretbar ist und die Diagnose sowie Funktionsbeeinträchtigungen der behandelnden Praxis bereits aus einem früheren unmittelbar persönlichen Kontakt bekannt sind.
  • Einschränkungen: Eine physische Untersuchung bleibt zwingend erforderlich, wenn eine sichere Beurteilung (z. B. bei komplexen Funktionstests in der Geriatrie) per Video nicht möglich ist; zudem besteht kein rechtlicher Anspruch der Versicherten auf eine Verordnung per Fernbehandlung.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5836