DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung von § 5 Absatz 2 Buchstabe b
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung formaler Anforderungen innerhalb der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) und ändert hierzu die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL). Das Ziel ist die Modifikation spezifischer Fristen oder Schwellenwerte innerhalb der Dokumentations- oder Teilnahmevoraussetzungen.
- § 5 Absatz 2 Buchstabe b – In dieser Bestimmung wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zur 29. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie:
Hauptinhalt und Ziel Ziel des Beschlusses ist die Anpassung der Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten in strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) an aktuelle gesetzliche Vorgaben (GKV-FKG und RSAV). Kern der Entscheidung ist eine Verkürzung der Speicherfrist bei den Datenstellen, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig die Prüffähigkeit der Versicherungszeiten für den Risikostrukturausgleich sicherzustellen.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Änderung betrifft alle Versicherten, die in einem Disease-Management-Programm (DMP) eingeschrieben sind, sowie die für die Datenverarbeitung zuständigen Datenstellen der Krankenkassen.
Wichtige Änderungen
- Fristverkürzung: Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationsdaten bei den Datenstellen wird von 12 auf 10 Jahre verkürzt (§ 5 Abs. 2 Buchstabe b).
- Berechnungslogik: Die Frist von 10 Jahren ergibt sich aus einer Basisfrist von 9 Jahren (gemäß Aufbewahrungsfristenkatalog) plus einem zusätzlichen Jahr, um die gesetzlich geforderte Prüfung vorangegangener Ausgleichsjahre zu ermöglichen.
- Inkrafttreten: Die Änderung trat am 1. Juli 2023 in Kraft, um den Datenstellen ausreichend Vorlauf für die technische Anpassung ihrer automatisierten Löschroutinen zu geben.
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