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Chroniker-Richtlinie (Therapiegerechtes Verhalten)

20. Dezember 2007Veranlasste LeistungenChronikerIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Am 20. Dezember 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die Chroniker-Richtlinie (Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte) zu ändern. Ziel der Änderung ist die Konkretisierung der Feststellung eines therapiegerechten Verhaltens des Patienten als Voraussetzung für die Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V.

Geänderte Paragraphen:

  • § 1 Abs. 1 – Nach der Angabe „Sätze 5“ wird die Angabe „, 8“ eingefügt, sodass zusätzlich auf § 62 Abs. 1 Satz 8 SGB V verwiesen wird.

  • § 3 – Nach Absatz 3 werden drei neue Absätze eingefügt; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7:

    • Neuer Abs. 4: Mit der Ausstellung der Bescheinigung bestätigt der Arzt, dass er sich mit dem Patient über das weitere therapeutische Vorgehen verständigt hat und ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V vorliegt.
    • Neuer Abs. 5: Die Bescheinigung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen einer chronischen Erkrankung nicht mehr vorliegen oder der Patient ausdrücklich erklärt, sich entgegen der gemeinsamen Verständigung verhalten zu haben und dies auch weiterhin zu tun. Dem Arzt obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Selbstauskunft psychisch Erkrankter und geistig Behinderter.
    • Neuer Abs. 6: Von der Notwendigkeit der Feststellung therapiegerechten Verhaltens ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 oder 3 (nach dem 2. Kapitel SGB XI) sowie Versicherte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 %.
    • Absatz 4 (bisher) wird zu Absatz 7.

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft (Bekanntmachung erfolgte im BAnz. Nr. 47 vom 27.03.2008).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 20. Dezember 2007 konkretisiert die Feststellung des „therapiegerechten Verhaltens“ gemäß § 62 SGB V, das Voraussetzung für die verminderte Zuzahlungsbelastungsgrenze (1 % statt 2 % der Bruttoeinnahmen) bei schwerwiegend chronisch Erkrankten in Dauerbehandlung ist. Da eine objektive, messbare Definition (z. B. über Therapieerfolg oder Laborwerte) rechtlich nicht möglich ist, gilt therapiegerechtes Verhalten als gegeben, solange Arzt und Patient sich über einen Behandlungsplan verständigt haben und der Patient diesem nicht ausdrücklich widerspricht – bei bereits bescheinigten Patienten (Muster 55) wird dies fortlaufend angenommen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind die gesetzlich genannten Personengruppen (z. B. Pflegebedürftigkeit Stufe II/III, Grad der Behinderung ≥ 60) sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre; zudem reicht bei mehreren chronisch kranken Familienmitgliedern eine einzige Bescheinigung aus. Die Bundesärztekammer bestätigte in ihrer Stellungnahme die Beschlussfassung ohne Änderungsbedarf.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 588