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Mutterschafts-Richtlinien: Klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang

16. Februar 2023MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der klarstellenden Anpassung des Regelungsumfangs der Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL), insbesondere zur Abgrenzung gegenüber der Hebammenhilfe. Es wird explizit klargestellt, dass die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist.

Folgende Bestandteile der Richtlinie werden geändert:

  • Präambel – Einfügung eines Satzes zur Klarstellung, dass die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V nicht zum Regelungsbereich dieser Richtlinie gehört.
  • Abschnitt A, Nummer 7 – Diese Nummer wird gestrichen.
  • Abschnitt A, Nummer 8 – Diese Nummer wird zur neuen Nummer 7 (redaktionelle Folgeanpassung).
  • Abschnitt A, Nummer 9 – Diese Nummer wird zur neuen Nummer 8 (redaktionelle Folgeanpassung).
  • Anlage 3 (Mutterpass) – Auf den Seiten 1 und 17 wird die Bezeichnung „mitbetreuende Hebamme“ durch „betreuende Hebamme“ ersetzt.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 16. Februar 2023:

Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss dient der rechtlichen Klarstellung und Abgrenzung zwischen ärztlicher Betreuung und Hebammenhilfe in der Schwangerenvorsorge. Ziel ist es, das Missverständnis zu beseitigen, Hebammen dürften bestimmte Untersuchungen nur auf ärztliche Anordnung (Delegationsvorbehalt) durchführen, obwohl sie diese bereits eigenverantwortlich nach eigenem Berufsrecht erbringen dürfen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Betroffen sind gesetzlich versicherte Schwangere sowie die an der Vorsorge beteiligten Leistungserbringer (Fachärzte für Frauenheilkunde und Hebammen).

Wichtige Änderungen

  • Streichung von Abschnitt A Nr. 7: Die explizite Aufzählung delegierbarer ärztlicher Leistungen an Hebammen entfällt, um den falschen Eindruck eines Delegationsvorbehalts zu vermeiden.
  • Präambel-Ergänzung: Es wird klargestellt, dass die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V nicht Gegenstand der Mutterschafts-Richtlinie ist, da diese nur die ärztliche Leistungserbringung regelt.
  • Anpassung im Mutterpass: Die Bezeichnung „mitbetreuende Hebamme“ wird in „betreuende Hebamme“ geändert, um die Gleichberechtigung der Berufsgruppen in der Dokumentation zu stärken.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 5880