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Chroniker-Richtlinie (Klarstellung)

16. März 2004Veranlasste LeistungenChronikerIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 16. März 2004 eine Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V (Chroniker-Richtlinie) beschlossen. Ziel ist eine redaktionelle Klarstellung der Regelung, nach welchen Maßstäben der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen ist; die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Geänderte Paragraphen:

  • § 2 Abs. 2 Buchstabe b – Im ersten Halbsatz werden die Wörter „nach § 30 BVG“ sowie die Wörter „nach § 56 Abs. 2 SGB VII“ gestrichen. Im zweiten Halbsatz wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Abkürzung MdE die Formulierung „nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und“ eingefügt. Die Verweise auf die Maßstäbe für die MdE-Feststellung werden damit an einer Stelle gebündelt und präzisiert.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Der Beschluss konkretisiert die Definition „schwerwiegender chronischer Krankheiten“ nach § 62 SGB V und regelt damit, welche dauerbehandelten Chroniker Anspruch auf die Absenkung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 2 % auf 1 % der Bruttoeinnahmen haben. Statt einer – vom G-BA als unpraktikabel abgelehnten – Diagnosenliste werden formale Kriterien festgelegt: mindestens einjährige Dauerbehandlung wegen derselben Erkrankung mit ärztlichem Kontakt pro Quartal (Kriterium A), ergänzt um mindestens eines der Zusatzkriterien Pflegestufe 2 oder 3, einen Grad der Behinderung/MdE von mindestens 60 % (durch amtlichen Bescheid belegt) oder die Notwendigkeit kontinuierlicher medizinischer Versorgung zur Abwendung lebensbedrohlicher Verschlimmerung bzw. dauerhafter Lebensqualitätsbeeinträchtigung. Betroffen sind schwerwiegend chronisch erkrankte Versicherte, die bei ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen müssen; die Bescheinigung der Kriterien A und ggf. B.3 erfolgt durch den behandelnden Arzt auf einem Formular der Krankenkasse.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 60