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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen in § 4a und im Anhang zu § 4a

15. Juni 2023Ambulante spezialfachärztliche VersorgungAmbulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Integration und Konkretisierung leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen in die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL), um die Qualitätssicherung bei der Erbringung spezialisierter Leistungen zu vereinheitlichen.

Die folgenden Paragraphen der ASV-RL werden geändert bzw. neu eingefügt:

  • § 2 Absatz 2 Satz 3 – Neufassung der Regelung zur gemeinsamen Anzeige der Teilnahme an der ASV gegenüber dem erweiterten Landesausschuss durch kooperierende Leistungserbringer.
  • § 3 Absatz 5 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Satz 2 – Redaktionelle Anpassung und Ersetzung des Verweises auf die bisherige „QS-Anlage“ durch den neuen Bezug auf die leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen nach § 4a.
  • § 4a – Dieser Paragraph wird neu eingefügt und regelt die Grundlagen der leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen (personell, sächlich, organisatorisch). Er definiert die Voraussetzungen für die Anzeige der Teilnahme, die Kriterien für die Erfüllung der Anforderungen (z. B. durch Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V oder Weiterbildungsbefugnisse) sowie Übergangsregelungen für bestehende ASV-Berechtigte.
  • Anhang zu § 4a – Dieser neue Anhang legt konkrete fachliche Befähigungen und Qualitätsstandards für spezifische Leistungsbereiche fest, namentlich für das Langzeit-EKG, die Strahlendiagnostik und -therapie (einschließlich Röntgendiagnostik, CT, Knochendichtemessung und Nuklearmedizin) sowie die Koloskopie (inklusive Hygieneanforderungen).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 15. Juni 2023:

Hauptinhalt und Ziel Der G-BA konkretisiert die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV), um die bisher nur „entsprechend“ geltenden Regeln der vertragsärztlichen Qualitätssicherungsvereinbarungen (§ 135 Abs. 2 SGB V) in verbindliche, ASV-spezifische Standards zu überführen. Ziel ist es, bundeseinheitliche Qualitätsmaßstäbe zu schaffen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand im Anzeigeverfahren durch vereinfachte Nachweise (z. B. Anerkennung von Weiterbildungsbefugnissen oder Zentrums-Zertifizierungen) zu senken.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Neuregelung betrifft alle Patienten in der ASV, deren Behandlung qualitätsgesicherte Leistungen umfasst. In einem ersten Schritt wurden spezifische Anforderungen für die Leistungsbereiche Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie in den neuen Anhang der Richtlinie aufgenommen; weitere Bereiche sollen sukzessive folgen.

Wichtige Änderungen

  • Einführung von § 4a: Etablierung einer neuen Struktur für leistungsspezifische Qualitätsanforderungen direkt in der ASV-Richtlinie.
  • Erleichterte Nachweise: Die Qualifikation gilt nun als belegt, wenn ein Teammitglied eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis besitzt oder die Leistung in einem zertifizierten Zentrum (z. B. nach § 136c SGB V) erbracht wird.
  • Bestandsschutz: Für bereits aktive ASV-Teams greifen die neuen Anforderungen erst bei einer turnusmäßigen Überprüfung (nach ca. 5 Jahren) oder bei einem konkreten Anlass, nicht jedoch sofort mit Inkrafttreten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 6057